Rz. 5

In der Zwangsversteigerung kommen zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich

die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV) und im anschließenden Verteilungsverfahren (Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV),
das Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV).
 

Rz. 6

In jeder dieser Angelegenheiten erhält der Anwalt jeweils gesonderte Gebühren, wobei Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV mehrfach eingeleitet werden können und dann auch mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG mit gesonderten Gebühren und Auslagen auslösen.

 

Rz. 7

Werden dagegen mehrere Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, liegen auch mehrere Angelegenheiten vor. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen wird und dann später wegen desselben Objekts erneut ein Zwangsversteigerungsantrag gestellt wird. Auch dann sind mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG gegeben.

 

Rz. 8

Hinsichtlich der Gebühren besteht kein Unterschied, ob der Anwalt einen Gläubiger, bzw. einen nach § 9 ZVG Beteiligten, einen Schuldner oder einen Bieter vertritt. Ein Unterschied ergibt sich nur beim Gegenstandswert.

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