Rz. 56

Bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 26 Nr. 2, 1. Teils. RVG).[16] Zur Berechnung siehe Rdn 10 ff.

 

Beispiel 18: Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens

Der Gläubiger hat wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundstück des Schuldners erwirkt, das einen Verkehrswert von 150.000,00 EUR hat. Nach Eintragung stellt der Gläubiger den Antrag auf Versteigerung, worauf sich der Schuldner ebenfalls anwaltlich vertreten lässt. Hiernach kommt es zum Versteigerungstermin, an dem der Anwalt des Schuldners teilnimmt.

Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV) entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV und im Versteigerungstermin eine Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV.

Der Gegenstandswert beträgt für den Anwalt des Schuldners beträgt 150.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. 0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.569,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   298,22 EUR
Gesamt   1.867,82 EUR
 

Rz. 57

Im Verteilungsverfahren ist der zur Verteilung kommende Erlös maßgebend.

 

Beispiel 19: Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens

Wie vorangegangenes Beispiel 18. Der Anwalt des Schuldners nimmt am anschließenden Verteilungstermin teil. Die Versteigerung bringt einen Erlös in Höhe von

a) 160.000,00 EUR,

b) 120.000,00 EUR.

Zu der bereits angefallenen Vergütung kommt eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV hinzu.

Der Gegenstandswert für den Anwalt des Schuldners beträgt

a) 150.000,00 EUR (der höhere Erlös ist hier unbeachtlich);

b) 120.000,00 EUR (der höhere Verkehrswert ist hier unbeachtlich). Für die übrigen Gebühren bleibt es dagegen bei dem Wert von 150.000,00 EUR.

 
I. Fall a)    
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. 0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
3. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.344,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   445,44 EUR
Gesamt   2.789,84 EUR
II. Fall b)    
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. 0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV   774,80 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
3. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV   699,60 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.269,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   431,15 EUR
Gesamt   2.700,35 EUR
 

Rz. 58

Vertritt der Anwalt einen Miteigentümer oder sonstigen Mitberechtigten, ist nur dessen Anteil maßgebend (§ 26 Nr. 2, 2. Teils. RVG). Auch bei der Berechnung des Anteils des Beteiligten ist dabei zwingend von dem vom Gericht festgesetzten Verkehrswert auszugehen, soweit im Verfahren nach § 63 GKG eine Festsetzung des Verkehrswerts erfolgt ist.[17]

[16] BGH WuM 2020, 364 = ZfIR 2020, 393 (juris Rn 14).
[17] LG Zweibrücken JurBüro 2006, 382; vgl. zum vergleichbaren Fall der Festsetzung des anteiligen Gegenstandswerts in Erbscheinsverfahren: BayObLG, Beschl. v. 22.12.2005 – 1Z BR 101/04.

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