Rz. 79

Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt.

 

Rz. 80

Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 81

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Rz. 82

Bleibt eine Zwangsversteigerung in einem zweiten Termin ergebnislos und beantragt der Anwalt auftragsgemäß nach § 77 Abs. 2 ZVG die Fortsetzung des Verfahrens als Zwangsverwaltung, entsteht hierdurch – neben den Gebühren für die Zwangsversteigerung – ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV. Eine Anrechnung auf die zuvor im Zwangsversteigerungsverfahren verdiente Gebühr nach Anm. Nr. 1 oder Nr. 2 zu Nr. 3311 VV (siehe Rdn 5 ff.) ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 83

Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensabschnitt nicht entstehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 84

In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

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