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§ 34 Steuerrechtliches Umfeld der Beendigung von Arbeits ... / III. Schadensersatz/Entschädigungen

Inga Leopold, Dr. Stephan Pauly
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Rz. 47

Zahlungen, mit denen Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG erfüllt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn damit Einkommensverluste ausgeglichen werden, die der Arbeitnehmer erlitten hat, z.B. wegen einer unterbliebenen Beförderung. Dient die Zahlung von Schadensersatz dagegen dem Ausgleich eines auf der Diskriminierung beruhenden immateriellen Schadens, z.B. wegen Mobbings, bleibt sie steuerfrei.

Schadensersatzansprüche nach §§ 823 BGB, 280 Abs. 1 BGB sind steuerpflichtige Einkünfte, soweit sie Einnahmeausfälle ausgleichen.

Bei Entschädigungen liegt Steuerfreiheit nicht vor, wenn die Ausgleichszahlung nach objektiven Grundsätzen dem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung zugeflossen ist und damit Arbeitslohncharakter hat.[101] Dies ist z.B. der Fall bei Ausgleichszahlungen für (rechtswidrig) geleistete Mehrarbeit[102] oder einer Entschädigungszahlung für verfallende Urlaubsansprüche.[103] Dagegen sind Zahlungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG zum Ausgleich eventueller immaterieller Schäden steuerfrei.[104]

Schmerzensgeld ist steuerfrei.

Das Finanzgericht kann einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahingehend auslegen, dass damit eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG.[105]

[101] FG Münster v. 31.3.2014 – 1 K 2795/13 E.
[102] FG Münster v. 1.12.2015 – 1 K 1387/15 E.
[103] BFH v. 21.2. 2003 – VI R 74/00.
[104] Zur steuerlichen Optimierung vgl. im einzelnen Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, Kap. G Rn 1 ff.
[105] BFH v. 27.7.2013 – III B 15/13.

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