A. Bestandsaufnahme

 

Rz. 1

Novellierung der Vorschriften über das Verkehrszentralregister (VZR),[1] seit 1.5.2014 Umbenennung von "Verkehrszentralregister" in "Fahreignungsregister" (FER).
Anpassung an Erfordernisse des Datenschutzes aufgrund Rechtsprechung des BVerfG.
Vgl. hier insbesondere die Regelung über die Tilgung von Eintragungen, § 29 StVG.
Im Rahmen der Eignungsbeurteilung darf eine getilgte Eintragung nicht mehr herangezogen werden (§§ 29 Abs. 7, 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG [§§ 29 Abs. 8, 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG a.F.]; § 51 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 BZRG).
 

Rz. 2

Das Fahreignungsregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt.

[1] Zur Rechtslage bis zum 1.1.1999 siehe Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat – Band 3: Verkehrsverwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozess, 2. Auflage 2012, § 39 Rn 4.

B. Erforderlichkeit der Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (§ 28 Abs. 2 StVG)

 

Rz. 3

Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind:

für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG),
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVG),
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG), oder
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG). Hierbei geht es um Personen, die z.B. als Fahrzeughalter für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften verantwortlich sind. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Verstöße dieses Personenkreises im FER eingetragen werden. So werden die Verstöße der Unternehmer und Disponenten nach dem FPersG nach wie vor im Gewerbezentralregister registriert.[2]
[2] BR-Drucks 821/96, Begründung zu § 28 Abs. 2 a.F. S. 54.

C. Umfang der Datenerfassung im Fahreignungsregister (§ 28 Abs. 3 StVG)

 

Rz. 4

Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über:

1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG bezeichnet ist (Straftaten mit Bezug zur Verkehrssicherheit), soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der FE, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen (sofern nicht bereits von Nr. 1 erfasst), sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der FE anordnen,
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder 24c StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG bezeichnet ist (besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten), wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt ist, soweit § 28a StVG nichts anderes bestimmt (siehe dazu Rdn 9) oder außerhalb der von § 28 Abs. 3 Nr. lit. a StVG erfassten Fälle ein Fahrverbot angeordnet worden ist, oder in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG aufgeführte Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,
4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5. unanfechtbare Versagungen einer FE,
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer FE oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der FE im Inland Gebrauch zu machen,
7. Verzichte auf die FE,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer FE,
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO,
10. (aufgehoben)
11.

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach

§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG (FE auf Probe) und
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG (Punktsystem),
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der FE auf Probe (§ 2a StVG) erforderlich ist,
13. die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG) erforderlich ist,
14. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1–13 genannten Eintragungen beziehen.

D. Verwaltungsrechtlich relevante Entscheidungen im Fahreignungsregister

 

Rz. 5

Damit werden folgende verwaltungsrechtlich relevanten Entscheidungen im FER gespeichert:

unanfechtbare Versagungen einer FE

unanfechtbare oder sofort vollziehbare

Entziehungen
Widerrufe
Rücknahmen einer FE durch Verwaltungsbehörden
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen FE im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV) oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der FE im...

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