Rz. 9

Eintragungspflichtig sind gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. b StVG rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder 24c StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG bezeichnet ist und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt ist, soweit § 28a StVG nichts anderes bestimmt.

 

Rz. 10

Wird die Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (Inhaber einer FE auf Probe) abweichend vom Regelsatz auf einen Betrag unter 60 EUR festgesetzt (§ 28a StVG),[3] so ist im Bußgeldbescheid der hier zugrunde liegende § 28a StVG aufzuführen (Zitiergebot). In diesen Fällen ist für die Eintragung in das FER der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

 

Rz. 11

 

Hinweis

§ 28a StVG ist derart zu verstehen, dass die Einhaltung des in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Zitiergebots eine zwingende Voraussetzung für eine Eintragung in das Fahreignungsregister darstellt.

 

Rz. 12

Ist die FE-Behörde bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Nr. 1–3 StVG (FE auf Probe) an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden, dann dürfen die in § 2a Abs. 2 Nr. 1–3 StVG vorgesehenen Rechtsfolgen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit geknüpft werden, die in das FER einzutragen ist (nicht: eingetragen worden ist).

 

Rz. 13

Ist die rechtliche Grundlage für die Herabsetzung in Gestalt des § 28a StVG lediglich im Aktenvermerk des Sachbearbeiters, nicht aber – entgegen den Erfordernissen des § 28a StVG – im rechtskräftigen Bußgeldbescheid benannt, dann darf die FE-Behörde ungeachtet einer tatsächlichen Eintragung der Bußgeldentscheidung in das Fahreignungsregister mangels Eintragbarkeit der Entscheidung nicht die Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbaukurs (früher: Nachschulungskurs) anordnen.[4]

[3] Im Fall VG Göttingen NVwZ-RR 1999, 502 = MittBl. ARGE VerkR 1999, 54: unter 80 DM.
[4] VG Göttingen NVwZ-RR 1999, 502 = MittBl. ARGE VerkR 1999, 54, mit zust. Anm. Ziegert, S. 56, der darauf hinweist, dass dieser Beschluss auch für die Auslegung des § 2a StVG n.F. heranzuziehen ist.

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