Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahreignungsregister. Eintragungen. Voreintragungen. Löschung. Übergangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 2 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht, so dass auch eine vor dem 30. April 2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) selbst dann nicht am 1. Mai 2014 zu löschen, sondern nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu behandeln ist, wenn eine Geldbuße von nur 40 € festgesetzt worden ist.

 

Normenkette

StVG § 65 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Trier (Entscheidung vom 28.07.2015; Aktenzeichen 8011 Js 3191/15)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 28. Juli 2015 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG) Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Gründe

Die bei einem Bußgeld von 100 € allein in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Fortbildung des materiellen Rechts und der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2015 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Tilgungs-/Löschungsreife von Voreintragungen im Fahreignungsregister, die bis zum 30. April 2014 gespeichert worden sind, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG ist eindeutig. Auch die mit Bußgeldbescheid vom 20. März 2013, rechtskräftig seit dem 19. April 2013, mit einem Bußgeld von nur 40 € geahndete Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) war - wie geschehen - nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu beurteilen. Denn die Löschungsvoraussetzungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG lagen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht. Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a StVG werden im Fahreignungsregister Daten gespeichert über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG bezeichnet ist, und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist (lit. aa) oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt (lit. bb). Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO sind in Anlage 13 zu § 40 FeV unter lfd. Nr. 3.2.15 aufgeführt. Darauf, dass seinerzeit ein Bußgeld von nur 40 € verhängt wurde, kommt es nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG nicht an.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9108216

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