Rz. 19

In einer Vorsorgevollmacht kann auch über das Totenfürsorgerecht verfügt werden.[9] Ohne eine ausdrückliche Erwähnung ist eine solche Verfügung aber nicht anzunehmen, auch wenn die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus wirksam sein soll. Der Vollmachtgeber erteilt in einer Vollmacht nur die Befugnis, für ihn Rechte wahrzunehmen. Das Totenfürsorgerecht ist aber zu Lebzeiten noch nicht entstanden. Der Betroffene hat also nur ein Bestimmungsrecht. Dieser zusätzliche Inhalt müsste aus der Vorsorgevollmacht hervorgehen, sonst ist sie nur ein Hinweis auf den Willen des Betroffenen.

[9] Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 164 BGB Rn 28.

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