Rz. 49

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt in der Zwangsvollstreckung zunächst einmal nach Nr. 3309 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr, die sich bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV erhöhen kann (siehe hierzu Rdn 58 ff.). Die Gebühr entsteht bereits mit Auftragserteilung.

aa) Einfache Vollstreckung

 

Rz. 50

 

Beispiel 28: Einfacher Vollstreckungsauftrag

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.860,00 EUR durchzuführen.

Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
 

Rz. 51

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 29: Einfacher Vollstreckungsauftrag; vorzeitige Beendigung

Wie vorangegangenes Beispiel 28. Bevor der Anwalt den Vollstreckungsauftrag erteilt, zahlt der Schuldner, sodass sich die Sache erledigt.

Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist in der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält auch hier eine 0,3-Verfahrensgebühr wie im Beispiel 28.

 

Rz. 52

Bei Minimalforderungen bis 500,00 EUR ist der Mindestbetrag einer Gebühr nach § 13 Abs. 3 RVG in Höhe von 15,00 EUR zu beachten.

 

Beispiel 30: Einfacher Vollstreckungsauftrag; Mindestbetrag

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 160,00 EUR durchzuführen.

0,3 einer vollen Gebühr würden sich auf 13,50 EUR belaufen. Daher ist nach § 13 Abs. 3 RVG der Mindestbetrag in Höhe von 15,00 EUR anzusetzen.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   15,00 EUR
  (Wert: 160,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   3,00 EUR
  Zwischensumme 18,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,42 EUR
Gesamt   21,42 EUR
 

Rz. 53

Müssen zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme oder während der Vollstreckung Auskünfte eingeholt werden, z.B. beim Einwohnermeldeamt, beim Gewerbeamt, beim Grundbuchamt oder beim Handelsregister, so werden diese Tätigkeiten mit der Verfahrensgebühr abgegolten und lösen keine gesonderte Vergütung aus.[32]

 

Beispiel 31: Vollstreckungsauftrag mit Einwohnermeldeamtsanfrage

Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 160,00 EUR soll der Anwalt eine Einwohnermeldeamtsanfrage stellen, um die aktuelle Adresse des Schuldners in Erfahrung zu bringen.

Das Einholen der Einwohnermeldeamtsanfrage zählt mit zur Vollstreckungsangelegenheit und löst keine gesonderte Vergütung aus.[33] Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 30.

[32] BGH AGS 2004, 99 = NJW 2004, 1101 = RVGreport 2004, 108.
[33] BGH AGS 2004, 99 = NJW 2004, 1101 = RVGreport 2004, 108.

bb) Vollstreckungsandrohung/Anzeige der Vollstreckungsabsicht

 

Rz. 54

Da die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr auch dann schon, wenn er nur eine Vollstreckung androht.[34]

 

Beispiel 32: Bloße Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt ist beauftragt, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 3.000,00 EUR anzudrohen. Hierauf zahlt der Schuldner.

Bereits die Vollstreckungsandrohung löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Diese Gebühr ist auch nach § 788 ZPO zu erstatten (siehe Rdn 170 ff.).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   66,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   13,32 EUR
  Zwischensumme 79,92 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   15,18 EUR
Gesamt   95,10 EUR
 

Rz. 55

Gleiches gilt, wenn gegen eine Behörde vollstreckt werden soll und hierzu die Vollstreckungsabsicht zunächst nach § 881a ZPO angezeigt werden muss.

 

Beispiel 33: Anzeige der Vollstreckungsabsicht

Der Mandant hat in einer Bußgeldsache einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Verwaltungsbehörde über 650,00 EUR erwirkt. Diese zahlt nicht innerhalb der zwei Wochen des § 798 ZPO, sodass der Anwalt gem. § 881a ZPO die Behörde anschreibt und die Absicht, zu vollstrecken, anzeigt.

Bereits die Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Kommt es später allerdings zur Durchführung der Vollstreckung, zählt diese mit zur Angelegenheit und löst keine neuen Gebühren aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 RVG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   26,40 EUR
  (Wert: 650,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   5,28 EUR
  Zwischensumme 31,68 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   6,02 EUR
Gesamt   37,70 EUR
 

Rz. 56

Zur Abrechnung, wenn sich an eine Vollstreckungsandrohung oder an die Anzeige der Vollstreckungsabsicht die Vollstreckungsmaßnahme anschließt, siehe Rdn 114 ff.

 

Rz. 57

Wird der Schuldner "außergerichtlich" zur Zahlung aufgefordert, liegt allerdings schon ein vollstreckbarer Titel vor, dann handelt es sich ni...

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