Rz. 114
Bereits die Vollstreckungsandrohung oder Vollstreckungsankündigung löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (siehe oben Rdn 54). Kommt es nach einer Vollstreckungsandrohung zur Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme, entsteht die Gebühr nicht erneut, sondern insgesamt nur einmal.[61]
Beispiel 66: Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung
Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung von 3.000,00 EUR anzudrohen. Da der Schuldner nicht zahlt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.
Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung sind eine Angelegenheit. Der Anwalt erhält nur eine 0,3-Verfahrensgebühr.
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 66,60 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 13,32 EUR | |
Zwischensumme | 79,92 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 15,18 EUR | |
Gesamt | 95,10 EUR |
Rz. 115
Auch der nach fruchtloser Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung (§ 882a ZPO) gestellte Vollstreckungsantrag löst keine (weitere) Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV aus.[62]
Beispiel 67: Anzeige der Vollstreckungsabsicht und nachfolgender Vollstreckungsauftrag
In einem Amtshaftungsprozess ist die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR verurteilt worden. Diese zahlt auch nach einer Vollstreckungsandrohung nicht, sodass der Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
Für die weitere Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren erhält der Anwalt keine weitere Vergütung. Die Gebühr der Nr. 3309 VV entsteht nur einmal.
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 246,60 EUR | |
(Wert: 20.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 266,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 50,65 EUR | |
Gesamt | 317,25 EUR |
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