Rz. 114

Bereits die Vollstreckungsandrohung oder Vollstreckungsankündigung löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (siehe oben Rdn 54). Kommt es nach einer Vollstreckungsandrohung zur Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme, entsteht die Gebühr nicht erneut, sondern insgesamt nur einmal.[61]

 

Beispiel 66: Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung von 3.000,00 EUR anzudrohen. Da der Schuldner nicht zahlt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.

Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung sind eine Angelegenheit. Der Anwalt erhält nur eine 0,3-Verfahrensgebühr.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   66,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   13,32 EUR
  Zwischensumme 79,92 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   15,18 EUR
Gesamt   95,10 EUR
 

Rz. 115

Auch der nach fruchtloser Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung (§ 882a ZPO) gestellte Vollstreckungsantrag löst keine (weitere) Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV aus.[62]

 

Beispiel 67: Anzeige der Vollstreckungsabsicht und nachfolgender Vollstreckungsauftrag

In einem Amtshaftungsprozess ist die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR verurteilt worden. Diese zahlt auch nach einer Vollstreckungsandrohung nicht, sodass der Gerichtsvollzieher beauftragt wird.

Für die weitere Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren erhält der Anwalt keine weitere Vergütung. Die Gebühr der Nr. 3309 VV entsteht nur einmal.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   246,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 266,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,65 EUR
Gesamt   317,25 EUR
[61] AG Nordhausen AGS 2021, 356 = NJW-Spezial 2021, 509; AG Heilbronn AGS 2020, 512 = NJW-Spezial 2020, 637; AG Münster DGVZ 2006, 31; LG Kassel DGVZ 1996, 11; AG Herborn DGVZ 1993, 118; LG München, Beschl. v. 19.12.2007 – 6 T 5058/07; Mayer/Kroiß/Rohn, § 18 Rn 29.
[62] Zum vergleichbaren Fall der Zahlungsaufforderung und anschließenden Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO: VG Frankfurt/Oder AGS 2009, 276.

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