Rz. 58

Bei Vertretung mehrerer Gläubiger ist zu differenzieren:

Soweit zugleich, also für mehrere Gläubiger, aufgrund eines einheitlichen Auftrags wegen desselben Gegenstands vollstreckt wird, liegt nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Allerdings erhöht sich diese gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.[35]
Wird für mehrere Gläubiger aufgrund eines einheitlichen Auftrags wegen verschiedener Gegenstände vollstreckt, erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr ebenfalls nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV kommt jetzt jedoch nicht in Betracht. Dafür werden die Werte der verschiedenen Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.
Wird der Anwalt für mehrere Gläubiger aufgrund gesonderter Aufträge tätig, greift § 7 Abs. 1 RVG nicht. Der Anwalt kann gesondert abrechnen. Eine andere Frage ist dann, ob die dadurch entstehenden Mehrkosten nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind und ob der Anwalt sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, dass er sich nicht einen einheitlichen Auftrag hat erteilen lassen.
[35] OLG Stuttgart AGS 2007, 33; LG Frankfurt/M. AGS 2005, 18 m. Anm. Mock = NJW 2004, 3642; LG Hamburg AGS 2005, 497; LG Köln MDR 2005, 1318; AG Singen JurBüro 2006, 329; LG Traunstein DGVZ 2007, 89; AG Wuppertal ZMR 2005, 742; siehe hierzu auch N. Schneider, Gebührenerhöhung in der Zwangsvollstreckung bei mehreren Auftraggebern, DGVZ 2005, 91.

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