Rz. 1

Mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses erlöschen grds. gleichermaßen für den Arbeitgeber wie für den Mitarbeiter nicht nur die vertraglichen Haupt-, sondern auch die Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Zu den wichtigsten Nebenpflichten des Arbeitnehmers zählt die Treuepflicht, die der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenübersteht (vgl. MünchArbR/Reichold, § 53 Rn 1 ff. zur Entwicklung von der Treue- zur Nebenpflicht).

 

Rz. 2

Aber auch über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus können Treuepflichten des Arbeitnehmers (nachvertragliche Treuepflichten) bestehen. Kontrovers diskutiert wird dies für die Pflicht zur Verschwiegenheit, insb. über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Geheimhaltungspflichten; zur → Definition vgl. § 21 Rdn 1797 u. 1803; zu → Mustern vgl. § 17 Rdn 680 ff., 690; zur → AGB-Kontrolle vgl. § 17 Rdn 989, 990).

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