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§ 33 Bürgergeld / IV. Wirkung der Sanktionen

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Rz. 65

Der Beginn und die Dauer der Minderung sind in § 31b SGB II geregelt. Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der feststellende Verwaltungsakt hat konstitutive Wirkung. Der Auszahlungsanspruch mindert sich kraft Gesetzes.[58] Die Sanktionsdauer beträgt einen Monat in den Fällen des § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II, zwei Monate in den Fällen des § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II und drei Monate in den Fällen des § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II, und zwar grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.[59]

 

Rz. 66

 

Praxishinweis

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Der Leistungsberechtigte kann bei dem SGB II-Leistungsträger die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen (§ 86a Abs. 3 SGG) oder bei dem Gericht der Hauptsache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Ist über die Leistungsgewährung für den Zeitraum, in dem die Minderung wirkt, noch nicht entschieden worden, bedarf es eines (zusätzlichen) Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG).[60]

 

Rz. 67

Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht gemäß § 31b Abs. 2 SGB II kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten soll praktisch keine Möglichkeit verbleiben, sich dem Zwang zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Selbsthilfe zu entziehen.[61]

 

Rz. 68

 

Praxishinweis

Obwohl eine Sanktion sich auf die Lebenssituation anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft gravierend auswirken kann, haben sie grundsätzlich kei...

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