Rz. 18

Die Beurteilung, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sichern bzw. erforderliche Hilfe durch Dritte erhalten können oder nicht, setzt zunächst die Ermittlung ihres Grundsicherungsbedarfs voraus.

 

Rz. 19

Der Grundsicherungsbedarf richtet sich grundsätzlich nicht nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf den früheren Lebensstandard, sondern umfasst nur das "soziokulturelle Existenzminimum"[25] und ist im Umkehrschluss zum Inhalt des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach §§ 19 ff. SGB II zu bestimmen.[26] Der Grundsicherungsbedarf besteht also je nach Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 19 ff. SGB II im Wesentlichen in dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), den Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 SGB II), den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Auf die einzelnen Leistungen wird beim Inhalt des Anspruchs näher eingegangen (siehe Rdn 39 ff.). Das Bürgergeld umfasst, wie bis zum 31.12.22 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die auf der Grundlage des SGB II gewährten existenzsichernden Leistungen werden nun zum Bürgergeld (§ 19 SGB II).

 

Rz. 20

Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig; dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II).

[25] BT-Drucks 15/1516, 56.
[26] Siehe Eicher/Silbermann, § 9 Rn 24.

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