Rz. 4

Gegen den Entziehungsbeschluss kann gem. §§ 304, 305 S. 2 StPO Beschwerde eingelegt werden und zwar gem. § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, dass die Entscheidung getroffen hat.

Eine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Entscheidung ist demgegenüber gem. § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Muster 32.1: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Muster 32.1: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

In der Ermittlungssache _________________________

Gegen _________________________

wegen Straßenverkehrsgefährdung

lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Geschäftszeichen, Datum), mit dem das Amtsgericht meinem Mandanten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat,

Beschwerde

ein und beantrage zugleich,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses meinem Mandanten seinen Führerschein wieder auszuhändigen.

Begründung:

(Hier kann eines der vorangegangenen Muster eingefügt werden, z.B. zur Begründung, warum kein falsches Überholen gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB vorliegt.)

Der Verteidiger sollte aber immer überlegen, ob aus taktischen Gründen tatsächlich Beschwerde eingelegt wird. Denn die Einlegung der Rechtsbeschwerde bringt auch Nachteile mit sich. Aufgrund der Entscheidung verzögert sich das Ermittlungsverfahren. Außerdem kann es sein, dass sich durch die Entscheidung und Begründung des Beschwerdegerichts der Sachverhalt verfestigt und das erkennende Gericht sich wegen des Beschlusses in einer Hauptverhandlung bestätigt sieht.

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