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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Prävention. Die Allgemeinheit soll geschützt werden, bevor eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. § 111a StPO steht damit im Zusammenhang mit einer späteren Maßnahme gem. §§ 69, 69a StGB, wie sich auch aus der Tatsache der Anrechnung auf die Sperre ergibt, § 69a Abs. 5 S. 2 StGB.

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