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Des Weiteren verpflichtet sich der Erwerbsinteressent in der Regel dazu, die ihm zugänglich gemachten Informationen ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Unternehmenserwerbs bzw. der Transaktion zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke, z.B. im eigenen Unternehmen, wird dabei grundsätzlich ausgeschlossen.

Dies schließt natürlich auch die Ansprache von Kunden des Targets-Unternehmens grundsätzlich mit ein. Gleichwohl gibt es diesbezüglich in letzter Zeit auch dezidierte Regelungen zur "Nicht-Ansprache" von (teilweise bestimmten) Kunden. Da ein Schaden des Targets-Unternehmens und eine Kausalität der Beauftragung des Interessenten durch den Kunden nur schwer zu beweisen sein wird, bietet sich insoweit eine Beweislastumkehr an, d.h. der Erwerbsinteressent muss beweisen, dass der Auftrag auch ohne die Kenntnisse aus der Due Diligence zu Stande gekommen wäre. In bestimmten Branchen könnten solche Regelungen auch gegen Kartellrecht verstoßen, so dass auf jeden Fall eine vorherige Abstimmung mit einem spezialisierten Anwalt erfolgen sollte.

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