Rz. 33

Die Regelsperrzeit wegen des Lösens des Beschäftigungsverhältnisses beträgt nach § 159 Abs. 3 S. 1 SGB III zwölf Wochen. Sie verkürzt sich gemäß § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB III auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne den Sperrzeittatbestand ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, und gemäß § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB III auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne den Sperrzeittatbestand innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte.

 

Rz. 34

Ferner verkürzt sich die Sperrzeit gem. § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen eine besondere Härte bedeuten würde. Insbesondere in den Fällen, in denen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf massiven Druck des Arbeitgebers zustande gekommen ist, kann in der zwölfwöchigen Sperrzeit eine besondere Härte liegen.

 

Rz. 35

 

Praxishinweis

Hat die Agentur für Arbeit trotz der Geltendmachung eines wichtigen Grundes eine Regelsperrzeit von zwölf Wochen verhängt, sollte stets geprüft werden, ob dieser Grund nicht geeignet ist, eine Herabsetzung der Sperrzeit wegen einer besonderen Härte zu rechtfertigen.

 

Rz. 36

Nach § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem auf das die Sperrzeit begründende Ereignis folgenden Tag. Sperrzeitbegründendes Ereignis i.S.d. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III ist die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.[92] Dieses ist mit dem Arbeitsverhältnis nicht identisch (vgl. § 31 Rdn 9).[93] Denkbar wäre somit eine 12-wöchige Freistellung durch den Arbeitgeber vor Ende des Arbeitsverhältnisses, um so die Sperrfrist ins Leere laufen zu lassen.[94] Hiermit standen die früheren Fachlichen Weisungen der BA allerdings nicht im Einklang. Danach sollte bei einseitiger Freistellung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Sperrzeit erst mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnen, nicht bereits mit dem ersten Tag der Freistellung.[95] In den neueren Geschäftsanweisungen/Fachlichen Weisungen der BA wurde dies jedoch mittlerweile ausdrücklich korrigiert.[96]

 

Rz. 37

Etwas anderes gilt aber im Fall der durch arbeitsvertragswidriges Verhalten veranlassten unwirksamen außerordentlichen Arbeitgeberkündigung, die aber als ordentliche Kündigung wirksam gewesen wäre.[97] Hier beginnt die Sperrzeit erst am Tag nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.[98] Eine bereits verhängte Sperrzeit entfällt jedoch nicht dadurch rückwirkend, dass die Arbeitsvertragsparteien sich im Kündigungsschutzprozess vergleichsweise auf einen (noch) späteren Beendigungstermin einigen.

[92] BSG v. 10.8.2000 – B 11 AL 115/99 R, n.v.; BSG v. 18.12.2003, BSGE 92, 74 = NZA 2004, 661, 663 = NJW 2004, 3142; vgl. auch Brand/Karmanski, § 159 Rn 145.
[93] Brand/Karmanski, § 159 Rn 145.
[94] Ausdrücklich hierzu BSG v. 25.4.2002, NZA-RR 2003, 105, 107. Vgl. auch Brand/Karmanski, § 159 Rn 145; ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 49.
[95] So die früheren Dienstanweisungen 10 zu § 144 SGB III (Rn 144.121), bis Stand 4/2012.
[96] GA 10 zu § 159 (Rn 159.121), Stand 8/2015, und Fachliche Weisung der BA zu § 159 SGB III unter Rn 159.2, Stand 9/2022.
[97] Zum folgenden ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 49.
[98] BSG v. 25.4.1990, AP Nr. 2 zu § 119 AFG.

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