Rz. 25

Hatte der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für das Lösen seines Arbeitsverhältnisses, scheidet eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aus. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war.[54] Der wichtige Grund muss nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken.[55]

 

Rz. 26

Als wichtige Gründe für ein Lösen des Arbeitsverhältnisses kommen z.B. in Betracht:[56]

Gründe, die nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer berechtigen;[57]
Untertarifliche Bezahlung bei beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags;[58]
Zuzug zum Ehepartner[59] oder eheähnlichen Lebenspartner;[60]
Mobbing;[61]
Erhalt des Arbeitsplatzes eines jüngeren Mitarbeiters, wenn der Aufhebungsvertrag die Folge einer krisenbedingten Personalreduzierung ist;[62]
Wechsel von unbefristetem in befristetes Arbeitsverhältnis, wenn Aussicht auf eine Umwandlung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis bestand;[63]

Wechsel von unbefristetem in befristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Wechsel zeitnah (unabwendbare Unterbrechung von max. einem Monat) erfolgt sowie die befristete Beschäftigung mindestens für zwei Monate eingegangen wird und

eine Tätigkeit in einem anderem Berufsfeld ausgeübt wird, in dem zusätzliche berufliche Fertigkeiten erlangt werden,
die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren Qualifikation entspricht,
in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt (mind. 10 %) erzielt wird oder
die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis war und zugunsten einer regulären günstigeren befristeten Beschäftigung aufgegeben wird;[64]
Wechsel in eine Transfergesellschaft bei Förderung gemäß § 111 SGB III, wenn durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht vor dem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch die anderenfalls ausgesprochene Kündigung beendet worden wäre;[65]
wenn Arbeitnehmer während des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Transfergesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber lösen und für die Restdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Transfergesellschaft zurückkehren und nach § 111 SGB III gefördert werden;[66]
Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitnehmer in die Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, weil er infolge der daraus resultierenden Vermutung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung in seinen Möglichkeiten, die drohende Kündigung gerichtlich anzugreifen, stark eingeschränkt ist;[67]
Aufhebungsvertrag bei bevorstehender objektiv rechtmäßiger Kündigung aus einem von dem Verhalten des Arbeitnehmers unabhängigen Grund, sofern dem Arbeitnehmer ein Abwarten nicht zumutbar ist[68] (s. dazu aber sogleich);
Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, wenn ein Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Gleiches gilt für leitende Angestellte i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG.[69]
 

Rz. 27

Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs beendet wird, ist die Tatsache des Vergleichsabschlusses vor Gericht dem BSG zufolge für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zur Seite steht, von Bedeutung.[70] Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn dadurch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zeitlich nicht vorverlegt wird. Wenn der Arbeitnehmer bereits nicht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gezwungen ist, ist von ihm auch nicht zu verlangen, einen dennoch zunächst angestrengten Prozess unter allen Umständen weiter zu verfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt. Insoweit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vereinbarung einer Abfindung nur bei objektiver Rechtmäßigkeit einer bereits ausgesprochenen bzw. drohenden betriebsbedingten Kündigung sperrzeitunschädlich ist,[71] weiterentwickelt.[72] Der Frage nach der objektiven Rechtmäßigkeit der Kündigung ist dann nicht weiter nachzugehen, ein wichtiger Grund also anzunehmen, wenn die Parteien im Rahmen des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einvernehmlich außer Streit stellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll. Ungeklärt ist bisher noch, ob diese Erwägungen auf einen im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleich (jedenfalls auf Basis eines Vorschlags der Parteien und nicht des Gerichts) übertragbar sind.[73]

 

Rz. 28

Die Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung stellt nach d...

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