Rz. 78

Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

 

Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

§ 1 Gesellschaft, Gesellschafter

(1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Unternehmens der X-GmbH & Co. KG in Y-Stadt, die den Handel mit Elektrogeräten betreibt und im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter HR A XYZ eingetragen ist, auf gemeinsame Rechnung der X-GmbH & Co. KG und des stillen Gesellschafters (Gesellschaftszweck im Sinne des § 705 BGB). Die X-GmbH & Co. KG ist demgemäß verpflichtet, das Unternehmen auch im Interesse des stillen Gesellschafters bestmöglich zu führen; der stille Gesellschafter ist seinerseits verpflichtet, seine Mitwirkungsbefugnisse nur im Interesse und seine Kontrollrechte nur mit Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft auszuüben (gegenseitige gesellschaftliche Treuepflicht).

(2) Grundlagenangelegenheiten/Vertragsänderungen, die ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters nicht vorgenommen werden dürfen, sind insbesondere:

a) Änderung des Gegenstands des Unternehmens;
b) Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Gewinnabführungs-, Beherrschungs-, Organschafts-, Eingliederungs-, Fusionsverträge;
c) Änderung der Rechtsform des Unternehmens der Inhaberin;
d) Kapitalerhöhungen bei der Inhaberin mit der Folge einer Änderung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters;
e) die Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter;
f) teilweise oder vollständige Einstellung des Unternehmens der Inhaberin.

(3) Der stille Gesellschafter leistet eine Bareinlage von 50.000 EUR, die sofort fällig ist.

§ 2 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung steht allein der X-GmbH & Co. KG als Inhaberin zu.

(2) Die Inhaberin darf jedoch folgende Maßnahmen nur mit Einwilligung des stillen Gesellschafters vornehmen: _____

§ 3 Konten des stillen Gesellschafters

(1) Für den stillen Gesellschafter werden im Rechnungswesen der Inhaberin ein Einlagenkonto, ein Darlehenskonto und ein Verlustsonderkonto als Unterkonto zum Einlagenkonto geführt.

(2) Auf dem Einlagenkonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht. Das Konto ist fest und unverzinslich.

(3) Auf dem Darlehenskonto werden die Zinsen, die Gewinne und die Entnahmen verbucht. Das Konto ist im Soll und Haben mit _____ % p.a. zu verzinsen.

(4) Auf dem Verlustsonderkonto werden die Verlustanteile gebucht. Ist das Verlustkonto belastet, so werden künftige Gewinnanteile zunächst dem Verlustkonto zugeschrieben, bis dieses ausgeglichen ist.

§ 4 Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem der Inhaberin.

(2) Die Inhaberin hat innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, dh spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, den Jahresabschluss zu erstellen und dem stillen Gesellschafter abschriftlich zu übermitteln. Einwände gegen den Jahresabschluss kann der stille Gesellschafter nur innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Jahresabschlusses geltend machen.

(3) Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu entsprechen. Werden im Rahmen der steuerlichen Gewinnfeststellung oder aufgrund einer Außenprüfung andere Ansätze verbindlich als die im ursprünglichen Jahresabschluss enthaltenen, so sind diese auch für den stillen Gesellschafter maßgeblich.

§ 5 Gewinn- und Verlustbeteiligung

(1) Für die Gewinn- oder Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem im Jahresabschluss gemäß § 4 Abs. 2 ausgewiesenen Jahresergebnis vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Ergebnisanteils auszugehen.

(2) Das Ergebnis nach Abs. 1 ist wie folgt zu korrigieren:

a) Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sind durch die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden linearen und degressiven Absetzungen und Abschreibungen zu ersetzen, Auflösungen von Sonderposten aus Sonderabschreibungen usw. zu eliminieren; das Gleiche gilt für Einstellungen in und Auflösungen von steuerfreie(n) Rücklagen;
b) Vergütungen für Leistungen (insbesondere Tätigkeitsvergütungen und/oder Zinsen für Gesellschafterdarlehen) von Gesellschaftern der Inhaberin sind anzusetzen, soweit sie das Ergebnis nicht beeinflusst haben; dies gilt entsprechend für Leistungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter;
c) außerordentliche Aufwendungen/Erträge, soweit sie aus Geschäftsvorfällen herrühren, die vor Beginn der stillen Gesellschaft erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für Verluste/Erträge aus Veräußerung oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft bereits vorhanden waren.

(3) An dem unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen ermittelten Jahresergebnis nimmt der stille Gesellschafter mit 10 %, höchstens aber 15 % p.a. seiner Einlage gemäß § 1 Abs. 3 teil.

§ 6 Entnahmen

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, Entnahmen zu Lasten des Guthabens auf seinem Darlehenskonto zu tätigen.

(2) Die Inhaberin ist berechtigt, das Guth...

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