Rz. 8

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt keine Firma im Sinne der §§ 17 ff. HGB, die auch keine analoge Anwendung finden. Sie ist nicht registerpflichtig.[12] Der Name der Gesellschaft kann mit den Namen der Gesellschafter und einem Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft gebildet werden. Zusätze, die auf den Gegenstand der Gesellschaft hinweisen, sind sinnvoll. Gegen die Verwendung der Bezeichnung "GbR mbH" oder "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbR mit Haftungsbeschränkung" bestehen firmenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bedenken.[13] Sie ist zudem seit der Rechtsprechungsänderung 1999 nicht geeignet, eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zu bewirken.[14] Im Einzelnen ist immer noch viel streitig.[15]

[12] Zur Diskussion hierzu vgl. Schöpflin, ZGR 2003, 606.
[13] OLG München NZG 1998, 899.
[15] Vgl. Palandt/Sprau, § 714 Rn 18; MüKo-BGB/Schäfer, § 714 Rn 66 und insb. im Zusammenhang mit der Beschränkung der Vertretungsmacht der Gesellschafter-Geschäftsführer Rn 24, 68.

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