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Die Zulässigkeit der einfachen Partnerschaftsgesellschaft bei interprofessionellen Partnerschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfern ist durch Änderung der WPO vom 31.8.1998 gesetzlich geklärt, nachdem dies bis dahin heftig umstritten war. Zur Klarstellung sei jedoch Folgendes festgehalten: Auch wenn einzelne Wirtschaftsprüfer Mitglieder einer interprofessionellen Partnerschaft sein können, ohne dass die Partnerschaftsgesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, dürfen die Wirtschaftsprüfungsmandate nicht von der Partnerschaftsgesellschaft als solcher angenommen und bearbeitet werden, sondern nur von einzelnen Wirtschaftsprüfern. Dies gilt analog für Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaften. Die Vergemeinschaftung betrifft in solchen Fällen somit lediglich die Poolung der Einkünfte, nicht die Berufstätigkeit als solche. Der Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater bleibt im Rahmen seiner Berufsausübung auch in der Partnerschaftsgesellschaft unabhängig.[32]

Zulässig ist auch eine Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern.[33]

Die Mandate werden in der Regel im Namen der Partnerschaft angenommen, mit Ausnahme gesetzlich zwingender Regelungen, z.B. in der Regel nur ein Insolvenzverwalter (§ 56 Abs. 1 InsO). Die Honorare können aber im Innenverhältnis für Rechnungen der Partnerschaft behandelt werden. Für die Einnahmen eines Anwaltsnotars aus seiner notariellen Tätigkeit, die nicht Gegenstand einer Partnerschaft sein kann, wird dies ausdrücklich bejaht.[34]

Streitig ist, ob die Partner in der Partnerschaftsgesellschaft aktiv tätig sein müssen; die Partner müssen sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG "zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen".[35]

Die Partnerschaft ist zur Führung eines Namens verpflichtet, vgl. § 2 Abs. 1 PartGG. Bestandsschutz für GbR mit dem Namensbestandteil "& Partner" ist in § 11 S. 1 PartGG geregelt.[36]

Fraglich ist, ob bei Vorhandensein minderer und höherer Qualifikationen desselben Berufszweigs, z.B. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, Steuerberater/Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte/Rechtsbeistände, jeweils beide Berufsqualifikationen im Namen der Partnerschaft enthalten sein müssen, oder ob die Angabe des höher qualifizierten Berufes ausreicht. Die Berufskammern scheinen hierzu den formalistischeren Standpunkt der Notwendigkeit des Aufführens beider Berufsqualifikationen zu vertreten (so z.B. die Steuerberaterkammer Hessen in einem Schreiben an den Verfasser bezüglich der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer).

Nach § 2 Abs. 2 PartGG ist eine Reihe firmenrechtlicher Grundsätze des Handelsgesetzbuches, etwa die Grundsätze der Firmenwahrheit, Firmenausschließlichkeit und Firmenbeständigkeit, auf die Partnerschaft entsprechend anwendbar. Verboten ist etwa die Verwendung des Zusatzes "& Co.", da dadurch ein unzulässiger Hinweis auf eine Handelsgesellschaft erfolgt. Geographische Hinweise sind nur bei führenden Unternehmen des Geschäftszweiges bzw. der geographischen Region statthaft.[37] Neu in der Partnerschaft ausgeübte Berufe müssen unverzüglich aufgenommen werden.[38] Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Geschäfts darf, auch wenn er vom Veräußerer das Recht zur Firmenfortführung erhalten hat, einen in der übernommenen Firmenbezeichnung enthaltenen Doktortitel nicht beibehalten, wenn er im Firmennamen keinen Nachfolgerzusatz hinzufügt.

Nach § 71 S. 1 der früheren Standesrichtlinien konnte der Name eines verstorbenen oder in den Ruhestand eingetretenen Rechtsanwalts auf den Briefbögen und Kanzleischildern nur für fünf Jahre weitergeführt werden. Nach § 10 Abs. 4 der Rechtsanwalts-Berufsordnung (ab 1997) besteht keine zeitliche Begrenzung mehr.

[32] Was die Annahme der Mandate anbetrifft, ist allerdings h.M., dass der Vertrag mit der GbR bzw. Partnerschaft als solcher zustande kommt mit der nach Auffassung des Verfassers eigenartigen Rechtsfolge, dass auch berufsrechtlich nicht zuständige Gesellschafter mithaften (etwa der Anwalt für Fehler der Wirtschaftsprüfer). Eine Ausnahme gilt nur bei eindeutiger Mandatserteilung an einen einzelnen Gesellschafter. Vgl. MüKo-BGB/Schäfer, § 8 PartGG Rn 23, Fn 41; MüKo-BGB/Schäfer, Vor § 705 Rn 36 i.V.m. Fn 91, 92; Markworth, NJW 2015, 2152, 2155, Fn 30.
[33] Vgl. BVerfG BB 1996, 2372 und BVerfG v. 8.4.1998, NJW 1998, 2269 ff., § 9 Abs. 2 BNotO, § 59a BRAO, § 44b WPO, § 56 StBerG.
[34] Vgl. Gail/Overlack, Rn 40 (S. 14) und Ahlers, AnwBl. 1995, 3, 4.
[35] Nach Gail/Overlack, Rn 42 ff. (S. 14 ff.); Michalski/Römermann, in: Handbuch des Sozietätsrechts, B Rn 16 ff. wohl zu verneinen; a.A. die wohl h.M., vgl. die Nachw. bei MüKo-BGB/Schäfer, § 1 PartGG Rn 11; Henssler, § 1 Rn 23, 200 ff.
[36] Vgl. MüKo-BGB/Schäfer, § 11 PartGG Rn 9 f.
[37] MüKo-BGB/Schäfer, § 2 PartGG Rn 15 i.V.m. Baumbach/Hopt/Hopt, § 18 Rn 23.
[38] MüKo-BGB/Schäfer, § 2 PartGG Rn 18.

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