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Nach einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2001 ist die GbR in ihrer Erscheinungsform als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.[5] Die GbR selbst kann damit Verträge schließen und Verbindlichkeiten eingehen. Aus der Beschränkung dieser Grundsätze auf die Außengesellschaft wird geschlossen, dass diese Grundsätze alle Außengesellschaften erfassen sollen, die gesellschaftsvertraglich einen Namen besitzen und einen bestimmten Sitz festgelegt haben, die über eine Geschäftsführung verfügen sowie über Gesamthandsvermögen.[6] Die Entscheidung hatte auch zur Folge, dass die GbR als grundbuchfähig zu behandeln ist.[7] Dies ist seit 2009 durch die Einfügung des § 899a BGB auch gesetzlich anerkannt. Es ist nach einer Neufassung des § 47 GBO auch geklärt, dass die GbR neben den Gesellschaftern mit ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann.[8] Die früher umstrittene Frage, ob die Existenz der ein Grundstück erwerbenden GbR nur durch Neugründung (!) in der notariellen Erwerbsurkunde in ausreichender grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen werden konnte, ist mittlerweile durch die Entscheidung des BGH NJW 2011, 1958 in dem Sinne geklärt, dass eine Erklärung der Beteiligten, dass sie die alleinigen Gesellschafter sind, ausreicht.

Für vertraglich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich und akzessorisch. Diese gesetzliche akzessorische Haftung gilt auch für kraft Gesetzes begründete Schulden wie z.B. Steuerschulden der GbR, die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiterhin für Verbindlichkeiten aus Delikt, Gefährdungshaftung oder ungerechtfertigter Bereicherung.[9] Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter der GbR ist nach wie vor möglich, aber nur durch ausdrückliche Individualvereinbarung (näher vgl. hierzu Rdn 9). Die Insolvenzfähigkeit der GbR schließlich ergibt sich ausdrücklich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO.[10] Im Einzelnen ist bzgl. der Haftungsfragen noch viel ungeklärt und streitig.[11]

[5] BGH v. 29.1.2001, NJW 2001, 1056; BGH NJW 2006, 716; BGH NJW 2009, 594; eingehend zu den prozessualen Folgerungen und Problemen Pohlmann, WM 2002, 1421 ff.; Palandt/Sprau, § 714 Rn 23 f.
[6] Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 359; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002 f.; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 1/Gummert, § 17 Rn 11 ff.
[7] BGH WM 2006, 2135; OLG Stuttgart NZG 2007, 263 (die GbR ist Rechtsinhaberin des Grundstücks); Palandt/Sprau, § 719 Rn 1; die früheren Eintragungen der Gesellschaft mit dem Zusatz "GbR" gem. § 47 GBO weisen nach BGH WM 2006, 2135 die GbR als Rechtsinhaberin aus.
[8] Optional, vgl. Palandt/Sprau, § 705 Rn 24a, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 1/Gummert, § 17 Rn 37.
[9] BGH NJW 2003, 1445; BGH NJW 2007, 2490 für RA-Sozietät; MüKo-BGB/Schäfer, § 714 Rn 37; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 1/Gummert, § 18 Rn 15 ff.
[10] Nach K. Schmidt, NJW 2001, 1001 beschränkt auf die Außen-GbR; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 1/Gummert, § 22 Rn 5 ff., auch bei Innen-GbR mit Gesamthandsvermögen.
[11] Vgl. Palandt/Sprau, § 714 Rn 11 ff.; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 1/Gummert, § 22 Rn 35 ff.

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