Leitsatz (amtlich)

Zur Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 1 T 4/04 (früher 1 T 103/03))

LG Stuttgart (Aktenzeichen VI GRG 677/03, GB Nr. 17.992)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 17.2.2005 - 1 T 4/04 (früher: 1 T 103/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 13.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin will die Berichtigung eines Eigentümereintrags im Grundbuch durchsetzen. Sie will erreichen, dass der bisherige Eintrag ihrer Gesellschafter (zur Zeit der Eintragung) mit dem Zusatzvermerk "in Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB ..." dahin berichtigt wird, dass nur die GbR mit ihrem Namen und ihrem Sitz eingetragen werde. Im Einzelnen:

1. Im Grundbuch von Ludwigsburg, Blatt 17.992, ist in Abt. I Nr. 1 folgender Eigentümereintrag vorhanden:

a) K. N., Bankdirektor a. D., Stuttgart

b) ... Wohnungsbaugesellschaft mbH, Stuttgart mit Sitz in Stuttgart

c) Ziff. 1.1 und 1.2 in Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S."

Diese Eintragung vom 11.8.1993 entspricht der Auflassung vom 2.3.1993 - UR-Nr. 382/1993 des Notars A., Stuttgart.

2. Notar A. hat am 24.6.2003 beim Grundbuchamt Ludwigsburg die Ausfertigung seiner Urkunde UR 1774/2002 vom 6.6.2002 zum Vollzug im Grundbuch vorgelegt. In dieser Urkunde hat Herr W. K. als Bevollmächtigter der Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S., deren Bevollmächtigten ...-Hausverwaltungs GmbH, Stuttgart, und aller Gesellschafter der GbR die Berichtigung des Eigentümereintrags beantragt. Er hat erklärt, seit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 m. Anm. Sprau = AG 2001, 307 = NJW 2001, 1056) sei die Rechts- und Parteifähigkeit und damit auch die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. Daraus folge, dass Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudegrundstücks nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst sei, die deshalb im Grundbuch unter ihrer Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." mit dem Sitz in Stuttgart (Postanschrift: ...-Str. ..., S.) als Eigentümerin einzutragen sei.

Hilfsweise geht der Antrag dahin, neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (Hilfsantrag in II/Ziff. 2 der UR 1774/2002). Sollte dem nicht stattgegeben werden verfolgt der Antrag schließlich das Ziel, den Grundbucheintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Gesellschafter N. einerseits, die Firma ... infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens andererseits auf Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aus der GbR ausgeschieden seien, und die weiteren in der Liste aufgeführten Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." als Eigentümer des genannten Grundbesitzes im Grundbuch einzutragen seien (Hilfsantrag in II/Ziff. 3 der UR 1774/2002).

3. Das Grundbuchamt Ludwigsburg hat mit Beschluss vom 25.6.2003 (VI GRG 677/2003) den Hauptantrag auf Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst als Eigentümerin des Grundstücks (UR 1774/2002, II/Ziff. 1) zurückgewiesen, weil die Grundbucheintragung, wie in der Auflassungsurkunde vom 2.3.2003 beantragt, vorgenommen worden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 m. Anm. Sprau = AG 2001, 307 = NJW 2001, 1056) aber nicht grundbuchfähig sei und deshalb nicht als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen werden könne. Außerdem hat das Grundbuchamt mit diesem Beschluss beide Hilfsanträge als unzulässige Eventualanträge zurückgewiesen. Ergänzend hat es auf seinen Zurückweisungsbeschluss vom 19.5.2003 (VI GRG 238/2003, GB 22879, 17992) verwiesen.

4. Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes vom 25.6.2003 und vom 19.5.2003 hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." am 21.11.2003 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001 als voll rechtsfähig und damit auch als grundbuchfähig anzuerkennen sei. Im Übrigen seien die Hilfsanträge zulässig.

5. Das LG hat mit Beschluss vom 17.2.2005 die Beschwerde bezüglich des Hauptantrages zurückgewiesen, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sei. Gleichzeitig hat das LG auf das Rechtsmittel hin den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der Hilfsanträge aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Hilfsanträge, sofern dem Hauptantrag im eventuellen weiteren Rechtsmittelverfahren nicht doch noch stattgegeben werden sollte, in der Sache zu bescheiden.

6. ...

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