Rz. 225

Bei der sog. zusammenfassenden Zufriedenheitsaussage erfolgt die Abstufung durch die Variation des Zufriedenheitsgrades von "vollst zufrieden" bis "insgesamt zufrieden" sowie durch den Zeitfaktor "stets", "jederzeit", "immer", "durchweg" oder "ausnahmslos" (LAG Hamburg v. 6.12.2007 – 8 Sa 51/07, n.v.). Das Wort "voll" gehört zu den Adjektiven, die nicht vergleichsfähig sind, wie etwa auch "rund", "ganz", "halb". Unter Berufung auf die Grammatik der deutschen Sprache wird daher in neuerer Zeit die Wortverbindung "vollste Zufriedenheit" gelegentlich mit dem Bemerken abgelehnt, dass die Zufriedenheit nicht voller als voll sein könne und die "volle Zufriedenheit" nicht steigerungsfähig sei (LAG Düsseldorf v. 12.3.1986, LAGE § 630 BGB Nr. 2; ArbG Düsseldorf v. 25.7.1991, PersR 1992, 380 m. abl. Anm. Hohmeister). In der Zeugnissprache wird aber das Wort "vollste Zufriedenheit" demgegenüber in Kauf genommen (BAG v. 23.9.1992, EzA § 630 BGB Nr. 16 m. Anm. Haupt; BAG v. 21.6.2005, NZA 2006, 104). Im Hinblick auf den in Sprachlehrbüchern nicht vorhandenen Superlativ des Wortes "voll" dem Arbeitnehmer das Adjektiv "vollste" bei der Beurteilung im Zeugnis zu verweigern, wenn es in arbeitsrechtlichen Monografien, Musterbüchern und Zs. gebräuchlich ist, also gängiger Zeugnissprache entspricht, wäre nämlich rabulistisch (so schon LAG Nürnberg v. 14.3.1978, AuR 1978, 235; ferner ArbG Siegen v. 30.5.1980, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 43 = ARST 1980, 192; LAG Saarbrücken v. 8.11.1989, LAGE § 630 BGB Nr. 8; ferner LAG Frankfurt am Main v. 6.9.1991, LAGE § 630 BGB Nr. 14; LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16). Es erscheint jedoch empfehlenswerter und besser zu sein, dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, dass die übertragenen Aufgaben "in jeder Hinsicht (und) außerordentlich zufriedenstellend" erledigt worden sind (Huff, FAZ Nr. 124 v. 1.6.1991, 43; s. dazu auch ArbG Frankfurt am Main v. 25.8.1999, ARST 2000, 112, 114).

 

Rz. 226

Will der Arbeitgeber von dem grammatikalisch unrichtigen Wort "vollste", welches er noch im Zwischenzeugnis verwendet hat, im Schlusszeugnis abrücken, dann muss er eine "sehr gute" Leistung mit anderen Worten bescheinigen (BAG v. 23.9.1992, EzA § 630 BGB Nr. 16 m. Anm. Haupt; BAG v. 21.6.2005, NZA 2006, 104). Immerhin könnten anstelle des Wortes "vollst" Worte wie "größt", "höchst" oder "äußerst" verwendet werden (vgl. LAG Düsseldorf v. 11.6.2003, LAGE § 109 GewO 2003 Nr. 1). Zu beachten ist, dass eine Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber nicht beanstandet worden ist, deshalb in einem qualifizierten Zeugnis des Arbeitnehmers noch nicht als sehr gute Leistung bewerten werden muss (LAG Düsseldorf v. 26.2.1985 – 8 Sa 1873/84, NZA 1985, 503 = DB 1985, 2692). Danach ergibt sich bei einer siebenteiligen Notenskala nach der zusammenfassenden Zufriedenheitsaussage folgende Bewertung (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, 2, 6):

 

Rz. 227

Notenskala 1 – Zusammenfassende Zufriedenheitsaussage

 
Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben    
stets (oder jederzeit) zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen
stets (und) zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen
zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = vollbefriedigende Leistungen
stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen
zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen
zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = unzureichende Leistungen
 

Rz. 228

Bei einer "Normalleistung", also einer Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, muss der Arbeitgeber demnach bescheinigen, dass der Arbeitnehmer die ihm gestellten Aufgaben "stets zu unserer Zufriedenheit" erledigt hat. Nicht jede über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung kann mit "stets (und) zu unserer vollen Zufriedenheit" oder der gleichbedeutenden Wendung "voll und ganz zufriedenstellend" (Huff, FAZ Nr. 124 v. 1.6.1991, 43) und damit bereits mit der Note "gut" bewertet werden. Die Zwischennote "vollbefriedigend" ist dafür angezeigt. Der Arbeitgeber hat dann in der Zeugnissprache zu bescheinigen, dass der Arbeitnehmer die ihm gestellten Aufgaben "zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt hat (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, S. 2, 6).

 

Rz. 229

Bewertet der Arbeitgeber die Leistungen eines Arbeitnehmers im Zeugnis mit "zu unserer Zufriedenheit", so bringt er damit zum Ausdruck, der Arbeitnehmer habe unterdurchschnittliche, aber noch ausreichende Leistungen erbracht (ArbG Siegen v. 30.5.1980, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 43 = ARST 1980, 192; LAG Frankfurt am Main v. 10.9.1987, LAGE § 630 BGB Nr. 3; LAG Hamm v. 19.10.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 12; LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16; a.A. LAG Düsseldorf v. 20.11.1979, AR-Blattei ES 1850 Nr. 24 = "Zeugnis: Entsch. 24"). Die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" bringt hingegen eine durchschnittliche, vollbefriedigende Leistung im Arbeitsverh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge