Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 31. Dezember 1998 erteilte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass auf Seite 2 des Zeugnisses

1) im ersten Absatz der Satz „Mit seinen Leistungen waren wir stets außerordentlich zufrieden.” ergänzt wird,

2) im zweiten Absatz der Satz „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Mitarbeitern und Kunden sowie Geschäftspartnern war jederzeit und in jeder Hinsicht einwandfrei.” ergänzt wird,

3) im ersten Absatz der Satz „Beispielsweise sei hier unsere Beteiligungsgesellschaft in Thailand genannt.” ersatzlos wegfällt,

4) im ersten Absatz klargestellt wird, dass der Abschwung des Auslandsgeschäftes nichts mit dem Einsatz, den Fähigkeiten und Leistungen des Klägers zu tun hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 20.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zeugnisberichtigungsanspruch.

Der Kläger war seit 01. Januar 1964 für die Beklagte – ein international führendes Unternehmen der Bauindustrie – tätig. Nachdem er zunächst in der Auslandsabteilung der Beklagten beschäftigt worden war, wurde er mehrere Jahre lang im Ausland eingesetzt, so zuerst als zweiter Kaufmann auf einer Baustelle in Thailand. Er wurde zum 01. Januar 1983 zum kaufmännischen Leiter der Auslandsabteilung ernannt. Als solcher leitete er die Abteilung gemeinsam mit dem im Parallelverfahren 2 Ca 2663/99 auf Zeugnisberichtigung klagenden weiteren Abteilungsleiter bis zum 31. Dezember 1998. Er hatte Gesamtprokura und war unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Er schied in zeitlichem Zusammenhang mit Umsetzungen des Vorstandes nach einem starken Einbruch des Asiengeschäfts der Beklagten seit Mitte der neunziger Jahre durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen der Beklagten aus. In dem vor der Kammer anhängigen Verfahren 2 Ca 9286/98 macht er gegen die Beklagte Tantiemeansprüche für das Geschäftsjahr 1997 in Höhe von DM 652.704,63 geltend. Hintergrund ist ein Streit der Parteien über die tantiemerelevante Verantwortlichkeit des Klägers für das Ergebnis der asiatischen Beteiligungsgesellschaften der Beklagten. Unter dem 31. Dezember 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das nach einer Darstellung des beruflichen Werdegangs des Klägers bei der Beklagten auf Seite 1 in den ersten beiden Absätzen von Seite 2 folgendermaßen lautet:

„In den 35 Jahren seiner Zugehörigkeit zu unserem Unternehmen hat Herr … die ihm übertragenen Aufgaben mit Verantwortungsbewußtsein und unternehmerischem Erfolg durchgeführt. Andererseits war er auch in Projekte involviert, die nicht mit dem geplanten Erfolg abgewickelt werden konnten. Insgesamt können wir jedoch Herrn … bestätigen, daß sein persönliches Engagement, sein umfassendes Fachwissen sowie seine von strategischer Kompetenz getragene Vorgehensweise mit dazu beigetragen hat, daß das Auslandsgeschäft der … Aktiengesellschaft bis in die frühen 90iger Jahre eine besondere Marktstellung eingenommen hatte. In die Zeit seiner Verantwortung fallt aber auch ein deutlicher Abschwung des Auslandsgeschäftes, dieses allerdings auch bedingt durch konjunkturelle Schwächen der Märkte in denen die Auslandsabteilung tätig war.

Beispielsweise sei hier unsere Beteiligungsgesellschaft in Thailand genannt Hier hat das Unternehmen, trotz verantwortlichem Mitwirken von Herrn … seine Marktposition nicht halten können und beträchtliche Verluste hinnehmen müssen, die in nachhaltiger Weise Einfluß auf das Konzern-Ergebnis haben.

Herr … hat seine Mitarbeiter mit hoher Fachkompetenz geführt. Sein Führungsstil war geprägt von Ausgewogenheit zwischen Distanz und Nähe. Er hat es verstanden, seine Mitarbeiter zu guten Leistungen zu motivieren und selbständiges Denken bei ihnen gefördert Er genoß bei Geschäftspartnern insbesondere aufgrund seiner hohen fachlichen Kompetenz Wertschätzung und Anerkennung. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war er ein stets gesuchter Gesprächspartner.”

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die aus seinem Antrag ersichtlichen Änderungen.

Der Kläger ist der Auffassung, das Zeugnis bringe seine langjährige erfolgreiche Tätigkeit nicht einmal ansatzweise hinreichend zum Ausdruck. Er behauptet, er habe von der Beklagten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses immer nur höchstes Lob bezeugt bekommen. Sein Verhalten sei jederzeit gegenüber jedermann einwandfrei gewesen. Für die Beteiligungsgesellschaft in Thailand sei nicht er, sondern ausschließlich der Vorstand der Beklagten und der Vorstand der thailändischen Beteiligungsgesellschaft verantwortlich gewesen (Beweis: Vernehmung des Zeugen …).

Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Klageschrift und auf den Schriftsatz vom 13. August 1998 verwiesen

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem 31.12.1998 erteilte Zeugnis dahingehend zu ergänzen, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten tätig war, dass sein Verhalten gegenübe...

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