Rz. 10

Vom befristeten (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und auflösend bedingten (§ 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG) Arbeitsvertrag abgesehen, bedarf der Arbeitsvertrag grds. nicht der Schriftform. Nach Umsetzung der sog. Nachweisrichtlinie v. 14.10.1991 (RL 91/533/EWG, Abl. L 288/32) durch das NachwG v. 20.7.1995 (BGBl I, 946) besteht jedoch für den Arbeitgeber die Pflicht, in der sog. Nachweismitteilung spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Die Verpflichtung zur Aushändigung einer unterzeichneten Niederschrift über die Vertragsbedingungen entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der alle in § 2 Abs. 1 bis 3 NachwG geforderten Angaben enthält (§ 2 Abs. 4 NachwG). Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer gem. § 3 NachwG spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen, soweit diese nicht auf einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie ähnlichen Regelungen beruht.

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