Rz. 187

Jedes Zeugnis ist schriftlich abzufassen. Der Arbeitgeber muss als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Firmenanschrift erkennbar sein. Es ist deshalb grds. der Firmenbogen des Betriebes zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Im Geschäftsleben haben vielfach maschinenschriftliche, nicht unterzeichnete Erklärungen Gültigkeit. Anders ist das im Zeugnisrecht. Aus der Schriftform folgt, dass das Zeugnis auch zu unterzeichnen ist. Es muss den Ort, das Datum und die Unterschrift des Ausstellers tragen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Ort/Datum

 

Rz. 188

Der Ausstellungsort ist bei einem Zeugnis bereits durch die Verwendung des geschäftsüblichen Firmenbogens vorgegeben. Aus diesem muss der Arbeitgeber als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Firmenanschrift erkennbar sein.

 

Rz. 189

Zu jedem Zeugnis gehört ein Datum; es ist regelmäßig auf den Tag des Ablaufes der Kündigungsfrist bzw. den Tag des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu datieren. Wird während der Kündigungsfrist nicht bloß ein Zwischenzeugnis, sondern schon ein Schlusszeugnis gefordert, liegt das Ausstellungsdatum notwendigerweise vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem Ausstellungsdatum lässt sich damit erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Beurteilung erstreckt. Das hat z.B. Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt wird. Im Fall der vorübergehenden Weiterbeschäftigung ist ggf. später das Zeugnis hinsichtlich des tatsächlichen Ausscheidens zu berichtigen. Da es für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wichtig ist, hat das Ausstellungsdatum grds. in der zeitlichen Nähe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu liegen (vgl. LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151; zust. ArbG Aachen v. 16.5.2007, AE 2007, 314). Wird erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis angefordert und daraufhin ausgestellt, so darf das Zeugnis dann dieses spätere Ausstellungsdatum tragen; eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht verlangt werden (BAG v. 9.9.1992 – 5 AZR 509/91, NZA 1991, 698). Denn ein Anspruch auf die Angabe eines von der tatsächlichen Ausstellung abweichenden Ausstellungsdatum gem. tatsächlicher Beendigung wird nur dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer zeitnah zur Beendigung ein Zeugnis verlangt, aber nicht erhalten hat (ArbG Frankfurt am Main v. 13.2.2002, EzBAT SR 2y BAT TzBfG Nr. 1; a.A. LAG Hamm v. 20.6.2006 – 19 Sa 135/06, n.v., welches nach der Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei zum 30.4.2003 beendet, das erste Zeugnis aber erst unter dem 1.6.2004 – also 13 Monate später – erteilt worden, zu dem Ergebnis kommt, "ein Grund dafür sei nicht ersichtlich, daher sei es unter dem Beendigungsdatum zu erteilen"), jedoch hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Recht, das Zeugnis (wohlwollend) auf den Austrittstag zurückzudatieren. Hat der Arbeitnehmer schon vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder alsbald nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangt und erteilt der Arbeitgeber das Zeugnis erst, nachdem er dazu verurteilt worden ist, dann ist es unzulässig, ein Ausstellungsdatum zu nehmen, welches nach Abschluss des Gerichtsverfahrens liegt. Es ist hier vielmehr das Datum des Ausscheidens zu verwenden.

 

Rz. 190

Im Fall der Berichtigung hat das Zeugnis das Ausstellungsdatum des ursprünglich erteilten zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Berichtigung von sich aus vornimmt oder ob er dazu gerichtlich verurteilt oder durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich angehalten wird (LAG Bremen v. 23.6.1989, LAGE § 630 BGB Nr. 6; BAG v. 9.9.1992, AP Nr. 19 zu § 630 BGB m. Anm. van Venrooy = EzA § 630 BGB Nr. 15; LAG Hamm v. 28.3.2000 – 4 Sa 1588/99, BuW 2001, 264 = MDR 2000, 1198 = NZA 2001, 576). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Berichtigung nicht auf ein Verlangen des Arbeitnehmers, sondern auf einen Widerruf des Zeugnisses durch den Arbeitgeber beruht.

b) Unterschrift/Vertretungsbefugnis

 

Rz. 191

Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Zeugnis muss daher die eigenhändige Namens- oder Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muss mit Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein Faksimile oder eine kopierte Unterschrift genügen nicht (LAG Hamm v. 2.4.1998 – 4 Sa 1735/97, juris). Ebenso wenig genügt die Verwendung eines Firmenstempels ohne Beifügung einer Unterschrift.

Eine quer zum Text verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an der Ernstlichkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es auf die subjektive Bewertung des Unterzeichners nicht an (vgl. LAG Hamm v. 27.7.2016 – 4 Ta 118/16).

 

Rz. 192

Eine Zeugniserteilung per E-Mail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie wahrt die gesetzliche Schriftform ebenfalls nicht (LAG H...

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