Rz. 105

Ein Übernahmegewinn bzw. -verlust ist bei der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.[78] Des Weiteren unterliegt die Ausschüttung der offenen Rücklagen (Bezüge nach § 7 UmwStG) in Bezug auf Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen im Sinne des § 17 EStG aufgrund expliziter gesetzlicher Regelung nicht der Gewerbesteuer.[79]

 

Rz. 106

Fraglich ist, ob die ausgeschütteten offenen Rücklagen (Bezüge nach § 7 UmwStG) hinsichtlich der im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Anteile gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag in die Personengesellschaft als eingelegt. Somit gehören die Bezüge zunächst zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft. Da die Personengesellschaft beim Formwechsel mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag als neu gegründet gilt und die Anteile somit zum Beginn des abgekürzten Erhebungszeitraums der Personengesellschaft zuzurechnen sind, kann eine Kürzung der Bezüge bei der Berechnung des Gewerbeertrags erfolgen (so genanntes Schachtelprivileg).[80]

Im Übrigen unterliegt die Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft fünf Jahre lang nach dem Vermögensübergang der Gewerbesteuer.[81]

[80] Bogenschütz, Ubg 2011, S. 407.
[81] Dies gilt auch für gleichgestellte Vorgänge wie z.B. Betriebsaufgabe, Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge