Rz. 131

Anlässlich der Abspaltung erhalten die Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft. In einem solchen Fall gelten grundsätzlich die Anteile an der übertragenen Kapitalgesellschaft als zum gemeinen Wert veräußert und die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft als zu diesem Wert angeschafft. Der Anteil der veräußerten Anteile an der Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des gemeinen Wertes der übertragenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert der Kapitalgesellschaft vor Abspaltung. Ein hierbei entstehender Gewinn unterliegt auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung.

 

Rz. 132

Unter den folgenden Voraussetzungen können – auf Antrag – die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit dem Buchwert der übertragenden Kapitalgesellschaft (ebenfalls nach dem Verhältnis der gemeinen Werte) angesetzt werden:

Das deutsche Besteuerungsrecht des Gewinns aus einer künftigen Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (d.h. die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen der deutschen Besteuerung).
Die Teilbetriebserfordernisse gemäß Rdn 120 ff. sind gegeben.
 

Rz. 133

Die vorgenannten Tatbestandsmerkmale sollten bei einer reinen Inlandsabspaltung ohne Auslandsbezug stets erfüllt sein. Somit besteht auch Steuerneutralität in Bezug auf die Anteilseigner.

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