Rz. 120

Im Fall der Abspaltung muss sowohl auf die übernehmende Kapitalgesellschaft ein Teilbetrieb übergehen als auch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft ein Teilbetrieb verbleiben.

 

Rz. 121

Unter einem Teilbetrieb versteht man die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen.[95] Zu dem Teilbetrieb gehören alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie diesem Teilbetrieb nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 122

Als fiktive Teilbetriebe gelten stets der Mitunternehmeranteil, der Teil eines Mitunternehmeranteils (mit dem jeweiligen Sonderbetriebsvermögen) sowie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte – 100 %ige – gezeichnete Kapital umfasst. Bei den vorgenannten Anteilen handelt es sich jedoch dann nicht um fiktive Teilbetriebe, wenn diese selbst funktional wesentliche Betriebsgrundlagen eines Teilbetriebs sind.

 

Rz. 123

Um eine steuerneutrale Abspaltung zu gewährleisten, müssen sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs übertragen werden. Gemeinsam genutzte wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Immobilien) können somit zum Spaltungshindernis werden.[96] Um in solchen Fällen eine Übertragung zu ermöglichen, bietet sich die zivilrechtliche Trennung durch die Begründung von Teileigentum an.[97]

 

Rz. 124

Betriebsvermögen – bei dem es sich nicht um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sowie nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter handelt – kann jedem Teilbetrieb (ausgenommen fiktiven Teilbetrieben) zugeordnet werden.

 

Rz. 125

Ergänzend ist anzumerken, dass neben den Teilbetrieben – dies gilt für den übertragenen und verbleibenden – keine weiteren wertvollen nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke) verbleiben dürfen. Solche Wirtschaftsgüter hindern eine steuerneutrale Spaltung. Insoweit gilt eine "Nur-Teilbetrieb" Voraussetzung.[98] Um die Voraussetzung für eine steuerneutrale Spaltung zu schaffen bleibt die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut unter Aufdeckung der stillen Reserven zu veräußern.

[95] UmwStE 11.11.2011, Rn 15.02. Der Erlass legt den europäischen Teilbetriebsbegriff zugrunde.
[96] Dötsch/Stimpel, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 15 Rn 137.
[97] Wenn die Begründung von Teileigentum nicht zumutbar ist, soll nach der Verwaltungsauffassung auch eine ideelle Aufteilung durch die Begründung von Bruchteilseigentum im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung möglich sein.
[98] Dötsch/Stimpel, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 15 Rn 90.

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