Rz. 84

Grundsätzlich sind beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter – einschließlich der nicht entgeltlich erworbenen und selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter – in einer steuerlichen Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert (= Zeitwert) anzusetzen.[64] Die hierbei aufgedeckten stillen Reserven unterliegen bei der Kapitalgesellschaft der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

 

Rz. 85

Unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, besteht die Möglichkeit, die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Übertragungsbilanz mit ihren Buchwerten anzusetzen (Wahlrecht):[65]

Die auf die Personengesellschaft übergehenden Wirtschaftsgüter müssen dort Betriebsvermögen werden und der Besteuerung mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen.
Das deutsche Besteuerungsrecht des Gewinns aus einer künftigen Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Für die Übertragung der Wirtschaftsgüter darf keine Gegenleistung gewährt werden, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.

Diese o.g. Bedingungen sollten bei einem reinen Inlandsformwechsel ohne Auslandsbezug stets erfüllt sein. Folglich können solche Einbringungsvorgänge buchwertfortführend and somit steuerneutral durchgeführt werden.

 

Rz. 86

Der entsprechende formlose Antrag auf Buchwertansatz ist bei dem für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.[66] Dies hat spätestens bis zur Abgabe der steuerlichen Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft zu erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige, auf den Übertragungszeitpunkt aufzustellende Bilanz.

 

Rz. 87

Die Personengesellschaft übernimmt die Buchwerte aus der Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft in ihre Eröffnungsbilanz. Es besteht eine zwingende Buchwertverknüpfung. D.h. setzt die Kapitalgesellschaft in ihrer Übertragungsbilanz die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert an, sind diese Werte für die Personengesellschaft verbindlich.[67]

Die Personengesellschaft tritt in die Rechtsstellung der Kapitalgesellschaft ein (siehe hierzu auch Rdn 30).[68]

 

Rz. 88

Steuerliche Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft (körperschaft- und gewerbesteuerliche) gehen im Zuge des Formwechsels unter.[69]

[64] § 3 Abs. 1 S. 2 UmwStG sieht lediglich für Pensionsrückstellungen eine Bewertung nach den Vorschriften des § 6a EStG vor.
[65] Das Wahlrecht kann auch dahingehend ausgeübt werden, dass die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit einem Zwischenwert (d.h. mit einem Wert zwischen gemeinem Wert und Buchwert) angesetzt werden.
[69] Pung/Werner, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 4 Rn 22.

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