Rz. 64

Der steuerliche Betrieb des Einzelunternehmens umfasst alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des steuerlichen Betriebsvermögens, welche üblicherweise der Bilanz des Einzelunternehmens entnommen werden können. Eine Einbringung im Sinne des § 24 UmwStG setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die Personengesellschaft übergehen.[43] Es gelten die Ausführungen unter Rdn 15 ff. sinngemäß.

 

Rz. 65

Abweichend ist es nicht erforderlich, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Personengesellschaft übertragen werden. Es ist ausreichend, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen teilweise Sonderbetriebsvermögen des einbringenden Einzelunternehmers bei der übernehmenden Personengesellschaft wird.[44] Sonderbetriebsvermögen wird begründet, wenn das Wirtschaftsgut der Personengesellschaft durch den einbringenden Mitunternehmer zur Nutzung überlassen wird. Wird der Betrieb bzw. dessen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen ausschließlich in das Sonderbetriebsvermögen eingebracht, fällt dieser Vorgang nicht unter § 24 UmwStG.

[43] Die Übertragung von Grundbesitz auf die Personengesellschaft löst grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus. Diese wird insoweit nicht erhoben, als der Einzelunternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist (§ 5 Abs. 2 GrEStG).
[44] UmwStE, 11.11.2011, Rn 24.05.

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