Rz. 15

Der steuerliche Betrieb des Einzelunternehmens umfasst alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des steuerlichen Betriebsvermögens. Üblicherweise kann das Betriebsvermögen der Bilanz des Einzelunternehmens entnommen werden.

 

Rz. 16

Eine Einbringung im Sinne des § 20 UmwStG setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Kapitalgesellschaft übergehen.[6] Hierbei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer Funktion im Betriebsablauf zur Erreichung des Unternehmenszwecks erforderlich und auch von einem besonderen Gewicht für die Führung des Betriebes sind.[7] Als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen kommen insbesondere in Betracht:

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. Patente
Betriebsgrundstücke (auch Büro und Verwaltungsgebäude)[8]
Produktionsmaschinen
Anteile an Kapitalgesellschaften (bei Förderung und Ergänzung des Einzelunternehmens).
 

Rz. 17

Letztendlich kann die Abgrenzung, ob es sich im Einzelfall um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handelt oder nicht, schwierig sein. So kann z.B. eine kurzfristig wieder beschaffbare Maschine keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Hingegen wird eine aus mehreren Maschinen bestehende Produktionslinie regelmäßig funktional wesentliche Betriebsgrundlage sein.

 

Rz. 18

Vor diesem Hintergrund kann es grundsätzlich sinnvoll sein, alle in der (Steuer-)Bilanz bilanzierten aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in die Kapitalgesellschaft einzubringen. Bei gemischt genutzten Grundstücken (z.B. betriebliche und private Nutzung) bedarf es – um nur die Übertragung des betrieblich genutzten Teils zu ermöglichen – im Vorfeld der zivilrechtlichen Trennung der Grundstücksteile durch die Begründung von Teileigentum.

 

Rz. 19

Werden im Rahmen der Einbringung funktional wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, können die in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter nur unter der Aufdeckung von stillen Reserven übertragen werden.[9] Ursächlich hierfür ist, dass durch die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht der gesamte steuerliche Betrieb, sondern nur ein Teil davon übertragen wird. Gleiches kann Gültigkeit haben, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einbringung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden.

 

Beispiel

Ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück wird aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmers in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft überführt, an der der Einzelunternehmer als Mitunternehmer beteiligt ist.

[6] Eine bloße Nutzungsüberlassung ist nicht ausreichend.
[7] Patt, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteurrecht, § 20 Rn 41.
[8] Die Übertragung von Grundbesitz auf eine Kapitalgesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus.
[9] UmwStE, Stand 11.11.2011, Rn 20.06.

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