Rz. 29

In seinem Urt. v. 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R) hat das BSG entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zur Vermeidung einer sonst erfolgenden objektiv sozial gerechtfertigten Arbeitgeberkündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung abschließt, wonach das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt wie bei der Kündigung endet, sich unter Umständen auf einen wichtigen Grund berufen kann, der eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausschließt. Hiermit können weitreichende Folgen verbunden sein. Das Gericht hat ausgeführt: Obwohl der Kläger durch Abschluss des Aufhebungsvertrages sein Arbeitsverhältnis gelöst habe, hätte eine Sperrzeit nicht verhängt werden dürfen, weil er dafür einen wichtigen Grund hatte. Ihm drohte nach den Feststellungen des LSG ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht erfolgreich hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt stehe dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung ggü. Es brauchten keine zusätzlichen Gründe hinzuzutreten, die ein Ausharren für den Arbeitnehmer unzumutbar machten.

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