Rz. 1

Eine Kündigung kann ebenso wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer erhebliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen mit sich bringen und ihn finanziell stark belasten. Mögliche sozialrechtliche Folgen für den Arbeitgeber sind seit Februar 2006 entfallen.

 

Rz. 2

Um die (z.T. erheblichen) Nachteile, die eine Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zulasten des Arbeitnehmers auslösen können, zu vermeiden, ist bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, durch den insbesondere folgende Rechtsfolgen eintreten können:

§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III – Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe,
§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist,
§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III – Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um ¼ der Anspruchsdauer,
§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III – Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintrittes von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen,
§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III i.V.m. § 38 Abs. 1 SGB III – Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung,
§ 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II – Absenkung des Arbeitslosengeld II wegen Eintrittes einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder wegen Erfüllens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit.
 

Rz. 3

 

Hinweis

Es ist nachhaltig darauf hinzuweisen und sollte in jedem Fall beachtet werden, dass die nachstehend dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht etwa davon abhängen, ob lediglich dem Wortlaut nach eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vorliegt oder die Parteien einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen bzw. eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Kündigung getroffen haben. Die Arbeitsverwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit prüfen von Amts wegen, welcher Sachverhalt gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. Sie orientieren sich hierbei letztlich nicht am Wortlaut von Willenserklärungen oder Vereinbarungen, sondern an den tatsächlichen Umständen. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung kommt es nicht an (s. hierzu BSG v. 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R, Rn 17; BSG v. 9.11.1995 – 11 RAr 27/95, SozR 3–4100 § 119 Nr. 9 m.w.N.)!

Dabei sind weder die Arbeitsagenturen noch die Sozialgerichte an Vergleiche oder Urteile der Arbeitsgerichte gebunden!

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind somit die im Folgenden dargestellten Vorschriften des Sozialrechtes unabhängig davon, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, zu beachten, weil i.d.R. die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die gleichen sein können wie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag o.Ä.

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