Rz. 65
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach Nr. 1008 VV für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr in Höhe von 207,00 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207,00 EUR.[17]
Beispiel 26: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehreren Auftraggebern
Der Anwalt ist von einer aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Auszugehen ist jeweils von der Schwellengebühr.
Die Schwellengebühr erhöht sich in beiden Angelegenheiten um 90 % und beträgt somit 682,10 EUR. Die erste Geschäftsgebühr ist gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig auf die zweite anzurechnen, höchstens jedoch mit 207,00 EUR (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 RVG).
Abzurechnen ist wie folgt:
I. | Verwaltungsverfahren | ||
1. | Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, Anm. zu Nr. 2302, 1008 VV | 682,10 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 702,10 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 133,40 EUR | |
Gesamt | 835,50 EUR | ||
II. | Widerspruchsverfahren | ||
1. | Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, Anm. zu Nr. 2302, 1008 VV | 682,10 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen | – 207,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 495,10 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 94,07 EUR | |
Gesamt | 589,17 EUR |
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