Rz. 65

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach Nr. 1008 VV für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr in Höhe von 207,00 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207,00 EUR.[17]

 

Beispiel 26: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehreren Auftraggebern

Der Anwalt ist von einer aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Auszugehen ist jeweils von der Schwellengebühr.

Die Schwellengebühr erhöht sich in beiden Angelegenheiten um 90 % und beträgt somit 682,10 EUR. Die erste Geschäftsgebühr ist gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig auf die zweite anzurechnen, höchstens jedoch mit 207,00 EUR (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 RVG).

Abzurechnen ist wie folgt:

 
I. Verwaltungsverfahren    
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, Anm. zu Nr. 2302, 1008 VV   682,10 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 702,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,40 EUR
Gesamt   835,50 EUR
II. Widerspruchsverfahren    
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, Anm. zu Nr. 2302, 1008 VV   682,10 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 495,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   94,07 EUR
Gesamt   589,17 EUR
[17] Zur entsprechenden Rechtslage bei den Wertgebühren: LG Düsseldorf AGS 2007, 381 = RVGreport 2007, 298; AG Stuttgart AGS 2007, 385 = NJW-RR 2007, 1725; LG Ulm AGS 2008, 163 = NJW-Spezial 2008, 155; KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391 = NJW-Spezial 2009, 92.

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