Rz. 221

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stellt wiederum eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 9 RVG).

 

Rz. 222

Der Anwalt erhält nach Nr. 3512 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 96,00 EUR bis 1.056,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 576,00 EUR. Anzuwenden ist wiederum Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.

 

Rz. 223

Daneben kann auch hier eine Terminsgebühr anfallen, und zwar nach Nr. 3518 VV, wenn es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 72,00 EUR bis 792,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 432,00 EUR.

 

Rz. 224

Kommt es zu einer Einigung oder Erledigung, erhält der Anwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1002 VV. Die Höhe richtet sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 

Beispiel 122: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV   576,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 596,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,24 EUR
Gesamt   709,24 EUR
 

Rz. 225

Auch diese Gebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern um jeweils 30 %, höchstens um 200 %.

 

Beispiel 123: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 124,80 EUR bis 1.372,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 748,80 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3512, 1008 VV   748,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 768,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,07 EUR
Gesamt   914,87 EUR
 

Rz. 226

Ebenfalls gilt hier Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Daher kann auch hier eine Terminsgebühr (Nr. 3518 VV) anfallen, selbst dann, wenn ein gerichtlicher Termin nicht stattfindet.

 

Beispiel 124: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Besprechung

Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Im Beschwerdeverfahren kommt es zu einer Besprechung außerhalb des Gerichts, ohne dass es zu einer Erledigung des Verfahrens kommt.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV erhält der Anwalt auch eine Terminsgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV   576,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3518 VV   432,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.028,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   195,32 EUR
Gesamt   1.223,32 EUR
 

Rz. 227

Des Weiteren kann es auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung oder Erledigung kommen. Einschlägig sind dann wiederum die Nrn. 1000, 1002. Die Höhe richtet sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 

Beispiel 125: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Besprechung und Erledigung

Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht beauftragt. Im Beschwerdeverfahren kommt es zu einer Besprechung außerhalb des Gerichts und daraufhin zu einer Erledigung des Verfahrens.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV   576,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3518 VV   432,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV   576,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.604,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   304,76 EUR
Gesamt   1.908,76 EUR
 

Rz. 228

Wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, so ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahren anzurechnen (Anm. zu Nr. 3512 VV) (siehe dazu Rdn 243 ff.).

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