Rz. 243

Ist dem Revisionsverfahren eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde vorausgegangen, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 9 RVG). Allerdings wird die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 3512 VV).

 

Beispiel 134: Tätigkeit im Revisionsverfahren nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde

Der Anwalt wird nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil.

Die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3212 VV anzurechnen (Anm. zu Nr. 3512 VV).

 
I. Nichtzulassungsbeschwerde
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV   576,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 596,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,24 EUR
Gesamt   709,24 EUR
II. Revisionsverfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   576,00 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 3512 VV anzurechnen   – 576,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   543,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 563,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   106,97 EUR
Gesamt   669,97 EUR
 

Rz. 244

Nicht angerechnet wird eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandene Terminsgebühr.

 

Beispiel 135: Tätigkeit im Revisionsverfahren nach vorangegangener Nichtzulassungsbeschwerde mit Termin

Der Anwalt wird nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde, in der ein Termin stattgefunden hat, beauftragt, das Revisionsverfahren durchzuführen. Es kommt zum Termin vor dem Bundessozialgericht.

Nur die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3212 VV anzurechnen (Anm. zu Nr. 3512 VV), nicht auch die Terminsgebühr.

 
I. Nichtzulassungsbeschwerde
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3512 VV   576,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3518 VV   432,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.028,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   195,32 EUR
Gesamt   1.223,32 EUR
II. Revisionsverfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   576,00 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 3512 VV anzurechnen   – 576,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   543,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 563,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   106,97 EUR
Gesamt   669,97 EUR

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