Rz. 30
Hat der Rechtsanwalt Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zunächst außergerichtlich geltend gemacht und ist hierfür von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer gezahlt worden, ist der dem Mandanten zustehende Ersatzanspruch gegen den/die Schädiger gemäß § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Die von der Rechtsschutzversicherung beglichene Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Vertretung kann deshalb nur dann für den Mandanten eingeklagt werden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Liegt diese nicht vor, muss im Rahmen der Klage Verurteilung zur Zahlung der Vergütung an die Rechtsschutzversicherung beantragt werden.[48]
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