Rz. 13

Der sachlich-rechtliche Ersatzanspruch ist also regelmäßig eine Unterart eines Schadensersatzanspruchs. Sein Umfang bestimmt sich daher im Zweifel nach §§ 249 ff. BGB; §§ 91 ff. ZPO sind grundsätzlich auf ihn nicht anwendbar. Zwar kann der gesetzlichen Beschränkung der prozessualen Kostenerstattung eine auch auf das Schadensersatzrecht wirkende Zurechnungsgrenze zu entnehmen sein. In diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof einem Geschädigten etwa unter Hinweis auf die im prozessualen Kostenerstattungsrecht geltenden Grundsätze Schadensersatz für die eigene Mühewaltung bei der außergerichtlichen Abwicklung des Ersatzanspruchs versagt.[22] Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht den in § 12a Abs. 1 ArbGG vorgesehenen Ausschluss der Erstattung der Kosten für die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erstreckt und dies mit dem besonderen sozialen Zweck dieser gesetzgeberischen Interessenbewertung begründet.

 

Rz. 14

Das Gesetz muss jedoch hinreichend deutlich erkennen lassen, dass es sich um eine die prozessuale Kostenerstattung und den Ersatz auf materiell-rechtlicher Grundlage gleichermaßen betreffende Grundentscheidung handelt und welche Aufwendungen erfasst – das heißt dem Geschädigten als von ihm selbst zu tragen zugewiesen – sein sollen. Wenn dies nicht der Fall ist, wie der Bundesgerichtshof beispielsweise für die Ersatzpflichtigkeit von Privatdetektivkosten für die Aufenthaltsermittlung eines entzogenen Kindes angenommen hat,[23] gilt, dass die prozessuale Kostentragungsregelung Raum lässt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, die über die prozessuale Kostenerstattungspflicht hinausgehen können. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht kann ein Arbeitgeber, der von seinem Arbeitnehmer die Erstattung der Detekteikosten fordert, die er zur Verifizierung einer Arbeitsunfähigkeit aufgewandt hat, nicht darauf verwiesen werden, vorrangig im abgeschlossenen Kündigungsrechtsstreit eine Kostengrundentscheidung herbeizuführen und dann in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO die Erstattung der Detektivkosten geltend zu machen.[24]

 

Rz. 15

Vielmehr könne ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt habe und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werde. Die Grenze der Ersatzpflicht richte sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falls zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Es stelle ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lasse. Zur Ablehnung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs – auch hinsichtlich der Abwehr von Schadensersatzansprüchen –, wenn bei einer Schiffskollision am eigenen Schiff des Versicherungsnehmers keine nennenswerten Schäden entstehen und der Gegner seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.[25] Im Unterschied zu einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch darf über einen möglichen materiell-rechtlichen Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden.[26]

[22] BGHZ 66, 112, 114 ff.; BGHZ 76, 216, 218.
[23] BGHZ 111, 168.
[25] Vgl. OLG (SOG) Karlsruhe, Urt. v. 21.12.1999 – U 1/99 BSch, VersR 2000, 1046.
[26] Vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 – I ZB 103/07, juris = AGS 2008, 574; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, juris = AGS 2006, 357.

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