Rz. 72

Gemäß § 21 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben ("Niederschlagen von Kosten"). Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Gericht entgegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen gar nicht gestellten Antrag entschieden hat. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG ist nicht schon dann zu bejahen, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat. Vielmehr ist es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erforderlich, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt.[84]

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