Rz. 95

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kommt es zu keiner gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG, die gemäß § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren maßgebend sein könnte. Weil für die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ein Gegenstandswert erforderlich ist, ist dieser vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen selbstständig zu bestimmen und in der Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem Mandanten gesondert anzugeben, § 10 Abs. 2 S. 1 RVG.[121]

 

Rz. 96

Nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG gelten die nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG ermittelten Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Es kommt daher darauf an, ob für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ein gerichtliches Verfahren denkbar wäre. Bei der Abgrenzung, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, kommt es darauf an, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch des Mandanten besteht oder bestehen könnte. Entscheidend ist, ob überhaupt eine einschlägige Anspruchsnorm aufzufinden ist, der Gegenstand also eingeklagt werden könnte. Eine abschließende Schlüssigkeitsprüfung ist nicht vorzunehmen, ebenso wie es für die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens nicht auf die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Anspruchs ankommt. Ergibt sich über § 23 Abs. 3 S. 1 RVG kein Gegenstandswert und steht er auch nicht sonst fest, so kommt es darauf an, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, ist der Wert auf Grund dieser Anhaltspunkte gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.[122]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge