Rz. 50

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 SGB III nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um ein Jahr auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist sowie nach dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

 

Rz. 51

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist dementsprechend in § 147 Abs. 2 SGB III im Einzelnen geregelt. Sie beträgt mindestens sechs und maximal 24 Monate. Die Dauer des Anspruchs beträgt jeweils die Hälfte der innerhalb der um ein Jahr auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei als Modifikation für die Anspruchsdauer von 15, 18 und 24 Monaten vorausgesetzt ist, dass der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs das 50., 55. bzw. 58. Lebensjahr vollendet hat.[58] Für das Erreichen der Altersgrenze von 50, 55 bzw. 58 vollendeten Lebensjahren, die zu einer Dauer des Anspruchs von 15, 18 oder 24 Monaten führt, ist allein der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs maßgeblich; eine Vollendung des jeweiligen Lebensjahres (erst) während des laufenden Bezugs des Arbeitslosengeldes führt nicht zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums.

 

Rz. 52

 

Praxishinweis

Hat der gerade arbeitslos gewordene Arbeitnehmer demnächst Geburtstag und erreicht er damit ein Lebensalter, das zum Erwerb eines längeren Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt, kann er gemäß § 137 Abs. 2 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass der Anspruch erst nach Vollendung des nächsten Geburtstages entstehen soll. Bis zur Entstehung des Anspruchs muss der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt aber selbst finanzieren und ggf. für seinen Krankenversicherungsschutz (vgl. §§ 19 Abs. 2 S. 1, 190 Abs. 2 SGB V) sorgen.

 

Rz. 53

Sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erlischt (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), verlängert sich der neue Anspruch um die Restdauer des erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind (§ 147 Abs. 4 Hs. 1 SGB III). Die Verlängerung erfolgt längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen nach § 147 Abs. 2 SGB III zugeordneten Höchstdauer (§ 147 Abs. 4 Hs. 2 SGB III).

[58] Siehe zu Ausnahmen § 147 Abs. 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 SGB III.

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