Rz. 64

Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 153 Abs. 1 S. 1 SGB III). Abgezogen wird eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % (§ 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III), die Lohnsteuer (§ 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III) und der Solidaritätszuschlag (§ 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III). Anders als unter dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht erfolgt kein Abzug von Kirchensteuer. In § 153 Abs. 2 SGB III ist geregelt, wann welche Lohnsteuerklasse maßgebend ist.[68] Bei der Berechnung der steuerlichen Abzüge (§ 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 SGB III) sind gemäß § 153 Abs. 1 S. 3 SGB III nur die allen Arbeitnehmern zustehenden Freibeträge und Pauschalen zu berücksichtigen. Manipulationen bezüglich der Höhe des Arbeitslosengeldes durch Wechsel der Lohnsteuerklasse bei Ehegatten soll durch eine Prüfung der Agenturen für Arbeit nach § 153 Abs. 3 SGB III entgegengewirkt werden.[69]

[68] Näher siehe BeckOGK/Rolfs, § 153 SGB III Rn 18 ff.; Brand/Brand, § 153 Rn 7 ff.; Plagemann/Sartorius, § 13 Rn 57 ff.
[69] Vgl. näher hierzu BeckOGK/Rolfs, § 153 SGB III Rn 18 ff.; Brand/Brand, § 153 Rn 11 ff.; Plagemann/Sartorius, § 13 Rn 57 ff.

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