Rz. 367

In verschiedenen Fällen behält sich der Nicht-Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers ein weitergehendes Besteuerungsrecht vor.

Beim Wegzug wird für die eigenen Staatsangehörigen, die Erblasser oder Schenker sind, fingiert, dass sie noch für eine bestimmte Zeit als in Deutschland ansässig gelten, so im DBA/USA für zehn Jahre (Art. 4 Abs. 3), im DBA/Schweiz für maximal sechs Jahre (Art. 4 Abs. 4). Deutschland darf dann den Nachlass in vollem Umfang besteuern, muss aber die Steuern voll anrechnen, die der andere Staat darauf erhebt.

Wenn Deutschland der Wohnsitzstaat des Erwerbers ist, darf es den gesamten Erwerb des Erwerbers nach seinem Recht besteuern. Es muss aber die gesamte in dem Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers auf diesen Erwerb erhobene Steuer anrechnen, soweit sie nicht auf Vermögen entfällt, das Deutschland ohnehin besteuern darf, weil es sich in Deutschland befindet.

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