Rz. 109

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gelten als Schenkung unter Lebenden auch Abfindungen für einen Erb-, Pflichtteils- und/oder Vermächtnisverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB.

 

Rz. 110

Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass durch die Abfindung ein Ausgleich für den Verzicht auf die spätere Erb- bzw. Vermächtniserwartung geleistet wird. Wirtschaftlich wird quasi der Zeitpunkt des Erbfalls (für den Verzichtenden) vorverlagert. Da sowohl der Erbanfall als auch ein Vermächtniserwerb unzweifelhaft steuerpflichtig wären, ist die Besteuerung des zeitlich vorverlagerten Erwerbs des (gedanklich) selben Vermögens konsequent.

Für die Besteuerung der Abfindung ist im Übrigen immer auf das Verhältnis des Verzichtenden zum Erblasser abzustellen, nicht auf das zu demjenigen, der die Abfindung tatsächlich leistet.[136]

 

Rz. 111

Einen steuerpflichtigen Erwerb löst auch die Herausgabe von einer Vor- und Nacherbschaft unterliegendem Vermögen durch den Vorerben an den (späteren) Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls aus, § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.

[136] BFH MittBayNot 2019, 91; Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 317.

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