Rz. 95

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Übertragung des Anteils an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblichen) Personengesellschaft unter Lebenden zivilrechtlich als die Übertragung der Mitgliedschaft als solcher anzusehen.[118] Soweit die Personengesellschaft neben den in ihr gebündelten Aktiva auch Fremdverbindlichkeiten hat, ergibt sich daher der steuerpflichtige Erwerb als Saldo aus dem Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens abzüglich des Nennbetrages der Gesellschaftsschulden. Der Eintritt des Erwerbers in die Gesellschaft führt somit auch zu einem (anteiligen) Eintritt in die Gesellschaftsschulden, der schenkungsteuerrechtlich als Gegenleistung zu qualifizieren ist.[119] Vor diesem Hintergrund zerfällt die schenkungssteuerliche Betrachtung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil der Zuwendung. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG[120] stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die im Rahmen der Übertragung des Gesellschaftsanteils anteilig mit auf den Erwerber übergehenden Schulden und Lasten "wie eine Gegenleistung" zu behandeln sind. Im Ergebnis handelt es sich also auch hierbei um eine gemischte Schenkung mehrerer anteiliger Wirtschaftsgüter im Rahmen einer einheitlichen Zuwendung.[121]

[119] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 59.
[120] In der Fassung des Erbschaftsteuergesetzes 2009.
[121] Vgl. auch Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 59.

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