Rz. 364

Im IV. Abschnitt geht es um die Vermeidung der Doppelbesteuerung. In Betracht kommen:

Freistellungsmethode: Nur der Belegenheitsstaat darf unbewegliches Vermögen und Vermögen besteuern, das zu einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung gehört, die sich auf seinem Gebiet befinden. Der Wohnsitzstaat darf dieses Vermögen nicht besteuern. Er darf es jedoch berücksichtigen, um den Steuersatz zu bestimmen, nach dem er alles andere Vermögen besteuert, für das ihm ein Besteuerungsrecht zusteht (Progressionsvorbehalt). Das freigestellte Vermögen darf also nur einmal besteuert werden, nämlich vom Belegenheitsstaat. Sein Steuerniveau bestimmt die Belastung.
Anrechnungsmethode: Sowohl der Belegenheitsstaat wie der Wohnsitzstaat dürfen unbewegliches Vermögen und Vermögen besteuern, das zu einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung gehört, die sich auf dem Gebiet des Belegenheitsstaates befinden. Der Wohnsitzstaat muss aber auf die Steuer, die er auf dieses Vermögen erhebt, die Steuer anrechnen, die der Belegenheitsstaat seinerseits darauf erhoben hat (vgl. § 21 Abs. 4 ErbStG). Im Ergebnis wird das Vermögen auch hier nur einmal besteuert. Aber das Steuerniveau bestimmt der Staat, dessen Steuer am höchsten ist. Besteuert der Belegenheitsstaat höher, wird seine Steuer nur bis zur Höhe der Steuer des Wohnsitzstaates angerechnet. Besteuert der Wohnsitzstaat höher, wird seine Steuer nur zum Teil durch die anrechenbare Steuer des Belegenheitsstaates gemindert.

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