Rz. 474
Als Verwaltungsvermögen gelten "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Von einer Nutzungsüberlassung an Dritte ist immer auszugehen, wenn der Nutzende nicht der Betriebsinhaber selbst ist.[685] Ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist ohne Belang,[686] ebenso die Art der Nutzung.[687] Allerdings ist Verwaltungsvermögen nur bei längerfristiger Überlassung gegeben.[688] Deshalb ist etwa bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen) oder Campingplätzen nicht von einem generellen Begünstigungsausschluss auszugehen.[689] Dasselbe gilt, wenn die Tätigkeit als originär gewerblich zu qualifizieren ist.[690] Grundstücke, die als Hotel, Pension oder Campingplatz genutzt werden, sind daher ebenso wie Parkhäuser[691] nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen.[692]
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